Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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SRG

Abs. 4: Die Konzession verpflichtet die SRG, die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zu treffen, damit sie ihren Leistungsauftrag beim Radio auch in Krisensituationen erfüllen kann. Die Einzelheiten dieser Leistungspflicht und die Zusammenarbeit sind in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der SRG geregelt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Abs. 4 als Vervollständigung der bestehenden Regeln zu verstehen ist und diese durch die BZG-Revision inhaltlich nicht verändert werden.

Swisscom

Heute steht dem Bund ein UKW-Radio-Notsendernetz (Notfallradio) zur Verfügung. Eine Migration auf DAB+ wäre mit den Bestimmungen des BZG konform. Es stellt sich aber die Frage, wann diese Migration umgesetzt werden soll. Obwohl Radio-Empfänger noch lange die UKW-Technologie unterstützen werden, ist davon auszugehen, dass die Umstellung auf DAB+ bereits ab 2020 beginnen wird, jedoch spätestens bis ins 2024. Es wird deshalb empfohlen, eine Migration des IBBK-Systems von UKW auf DAB+ frühzeitig zu planen und bereits ab 2022 einen Parallelbetrieb zu ermöglichen.

Art. 10 Nationale Alarmzentrale

Kanton BE

Abs. 1: "Das BABS" ist mit "Der Bund" zu ersetzen. Die Ausführungen im erläuternden Bericht sind entsprechend anzupassen. Es ist nicht stufengerecht, die Bestimmungen zur Organisation eines Bundesamtes in einem formellen Gesetz zu verankern. Die Bestimmung ist offener zu formulieren. Die Zuweisung der NAZ zum BABS oder einer anderen Bundesstelle kann anschliessend auf Verordnungsstufe vorgenommen werden.

Art. 11 ABC-Schutz: Labor Spiez

Kanton BE

Abs. 1: "Das BABS" ist mit "Der Bund" zu ersetzen. Die Ausführungen im erläuternden Bericht sind entsprechend anzupassen. Die Verankerung des Labors Spiez auf Gesetzesstufe wird begrüsst, jedoch ist es nicht stufengerecht, die Bestimmungen zur Organisation eines Bundesamtes in einem formellen Gesetz zu verankern. Die Bestimmung ist offener zu formulieren. Die Zuweisung des Labors Spiez zum BABS oder zu einer anderen Bundesstelle kann anschliessend auf Verordnungsstufe vorgenommen werden. Vorstellbar wäre auch die Überführung des Labors Spiez in ein selbständiges Eidgenössisches Institut oder die Integration in eine der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen.

Kanton GE, VD

Diese Bestimmung muss mit Einsatz- und Unterstützungsaufgaben zugunsten der Kantone ergänzt werden, sowohl was der Planungs- als auch der Einsatzbereich betrifft.

GLP

Abs. 2 ergänzen mit einem zusätzlichen Bst. g: "die korrekte Ausbildung und die Bereitstellung von Ausbildungsunterlagen zu ABC-Fragen bei Armee, Bevölkerungsschutz und Partnerorganisationen."

Die überwiegende Mehrheit der Feuerwehren ist als Milizorganisation organisiert und verfügt in der Regel nicht über das Wissen, wie bei ABC-Ereignissen (z. B. KKW-Unfälle, Ter-