Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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roranschläge mit Bio-/Chemiewaffen) vorzugehen ist. Ebenfalls fehlen weitgehend in Spitälern spezifische Aus- und Weiterbildungen betreffend ABC-Massnahmen. Generell scheint die Schweiz auf ein ABC-Ereignis unterhalb der Kriegsschwelle sehr schlecht vorbereitet zu sein. Es muss genügend Schutzmaterial dezentral verfügbar sein, die Ersteinsatzkräfte (Blaulichtorganisationen und Führungsorganisationen) müssen geschult und die Bevölkerung über Verhaltensweisen informiert sein. Zumindest auf Verordnungsstufe muss dies in Verantwortung des BABS geregelt und angegangen werden.

KomABC

Die Art der Unterstützung (Finanzen, Markt-Beratung, technische Beratung, Laborprüfungen usw.) sollten eindeutiger beschrieben sein. Bst. c umformulieren: "die fachliche Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen".

Art. 12 ABC-Schutz: spezialisierte Einsatzorganisationen

RK MZF, Kanton AG (generelle Bemerkungen und zu Abs. 4), BL, GR (zu Abs. 3 und 4), NW, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS (zu Abs. 3 und 4), SFV (zu Abs. 3 und 4), VSBF (zu Abs. 3 und 4), AGV (zu Abs. 3 und 4)

Es ist klar festzuhalten, dass der Bund zur Alimentierung der spezialisierten Einsatzorganisation keine Schutzdienstleistenden rekrutieren kann. Sind zur Leistungserbringung Schutzdienstleistende erforderlich, so ist hierfür eine Leistungsvereinbarung mit einem Kanton oder mehreren Kantonen abzuschliessen. Der Bedarf des Bundes für Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung seiner Aufgaben wird anerkannt, der Aufbau einer eigenen Zivilschutzformation beim Bund jedoch abgelehnt. Der Zivilschutz muss zwingend Sache der Kantone bleiben. Die Kantone können den Bund aber gegen eine Entschädigung bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Dies soll mittels Leistungsvereinbarungen zwischen den Kantonen bzw. einem Leitkanton und dem Bund erfolgen. Dieser Grundsatz ist an geeigneter Stelle im Gesetz zu verankern.

Art. 12 ist mit einem zusätzlichen Abs. zu ergänzen: "Bund und Kantone regeln vertraglich die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung durch die spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich." Wenn sich die Kantone auf eine Bundesunterstützung verlassen, können sie auf die Schaffung eigener Kapazitäten verzichten. Dies funktioniert allerdings nicht, wenn die Bundesmittel im Bedarfsfall gar nicht zur Verfügung stehen. Diese Unterstützungsleistung ist daher vertraglich zu regeln bzw. es ist festzulegen, in welchen Fällen mit welcher Garantie eine Unterstützung der EEVBS besteht. Möglich wäre auch eine Bevorzugung einzelner regionaler Organisationen oder allenfalls eine Ergänzung im Sinne von Art. 95.

Abs. 3 neu formulieren: "Der Bund beschafft und finanziert im ABC-Bereich das Einsatzmaterial für den Bund und die Kantone." (GR, FKS, SFV, VSBF, AGV: "Er kann die Kantone im ABC-Bereich mit Einsatzmaterial unterstützen.") Der Wortlaut im Entwurf verletzt die Autonomie der Kantone. Es ist deren Sache, wie sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Unterstützung des Bundes mit ABC-Einsatzmaterial darf nicht an die Bildung von interkantonalen Stützpunkten gebunden werden.

Abs. 4 neu formulieren: "Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Festlegung von Vorgaben für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials. Das BABS berücksichtigt dabei die spezifischen Unterschiede der lokalen Organisationen." Der Wortlaut im Entwurf verletzt die Autonomie der Kantone. Die Organisation des Zivilschutzes ist allein Sache der Kantone. Diese sind für die Gebietsaufteilung (Einsatzrayon) und die Organisation eventueller interkantonaler ABC-Stützpunkte verantwortlich. Der ABC-Schutz ist in den Kantonen nicht immer der gleichen Organisationseinheit angegliedert, so dass eine Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten notwendig ist.