Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Kanton BE
Abs. 1 neu formulieren: "Der Bund unterstützt die Kantone im ABC-Bereich mit spezialisierten Einsatzformationen und mit Einsatzmaterial. Er kann auch das Ausland unterstützen." Abs. 3 ist folglich ersatzlos zu streichen.
Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, ob sie die ihnen übertragenen Aufgaben alleine oder im Verbund mit anderen Kantonen als interkantonaler Stützpunkt erfüllen wollen. Die Bewältigung von ABC-Ereignissen liegt nach wie vor in der Kompetenz und Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Befugnisse des Bundes. Somit darf die Unterstützung des Bundes mit Einsatzmaterial im ABC-Bereich nicht an die Bildung von interkantonalen Stützpunkten gekoppelt werden. Dies würde die Organisationsautonomie der Kantone verletzen. Eine unverbindliche "kann"-Formulierung wird abgelehnt. Entsprechend können die Abs. 1 und 3 in einem einzigen Abs. zusammengeführt werden. Bezüglich Einsatzmaterial ist davon auszugehen, dass der Bund ebenfalls für die Ausbildung sowie für den Unterhalt des Materials zuständig ist und die entsprechenden Kosten trägt.
Der Bedarf des Bundes an Schutzdienstpflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgabe wird anerkannt. Hierzu soll eine Leistungsvereinbarung mit einem Leitkanton abgeschlossen werden. Die spezialisierten Einsatzorganisationen können folglich nicht aus Schutzdienstleistenden unter Führung des Bundes alimentiert werden. Sollen Schutzdienstleistende für die spezialisierten Einsatzorganisationen eingesetzt werden, ist hierfür eine Leistungsvereinbarung mit einem oder mehreren Kantonen abzuschliessen. Dieser Grundsatz ist an geeigneter Stelle im Gesetz zu verankern.
Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen oder an eine andere Stelle zu verschieben. Gemäss erläuterndem Bericht sind in Abs. 2 primär Einsatzformationen gemeint, die keinen direkten Bezug zum ABC-Schutz haben. Daher ist diese Bestimmung in einem dem ABC-Schutz gewidmeten Artikel artfremd. Hierbei ist ebenfalls festzuhalten, dass die Einsatzorganisationen nicht aus Schutzdienstpflichtigen unter der Führung des Bundes alimentiert werden können.
Abs. 4 neu formulieren: "Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Festlegung von Vorgaben für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials." Die kantonale und interkantonale Organisation des Zivilschutzes ist alleine Sache der Kantone. Entsprechende Vorgaben des BABS würden die Organisationsautonomie der Kantone verletzen und werden daher abgelehnt.
Kanton BL
Abs. 3: Es sind nicht nur interkantonale, sondern auch kantonale ABC-Stützpunkte zu erwähnen: "Er kann interkantonale und kantonale ABC-Stützpunkte mit Einsatzmaterial unterstützen."
Abs. 4: Dass dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen werden sollen, ist problematisch. Die Kantone müssen in die Rechtsetzung einbezogen werden. Der Einbezug der Kantone ist zwingend festzuhalten.
Kanton FR
Abs. 1 ist zu ändern: "La Confédération soutien les cantons dans le domaine de la protection ABC en leur mettant à disposition des organisations d’intervention spécialisées et du matériel d’intervention. Elle peut aussi apporter son aide à d’autres pays." Abs. 3 und 4 sind zu streichen. Es ist Sache der Kantone, über eine interkantonale Zusammenarbeit oder die Einrichtung von interkantonalen ABC-Stützpunkten zu entscheiden.
Kanton GE
Die Festlegung von interkantonalen ABC-Stützpunkten wird abgelehnt, da dadurch die Entscheidungs- und Organisationsautonomie der Kantone beeinträchtigt wird. Geregelt werden muss nur die Frage der Unterstützung durch den Bund bei der Beschaffung von ABC-Material.