Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Die Bereitstellung von Einsatzmaterial durch den Bund wird gemäss den Erläuterungen zu Abs. 3 davon abhängig gemacht, dass die Vorgaben des Bundes erfüllt werden. Dies muss im Gesetz selber festgelegt werden.
Kanton JU, NE, VS
Die Absicht des Bundes hinsichtlich der ABC-Stützpunkte ist nicht klar. Handelt es sich um einen nationalen Stützpunkt oder um verschiedene interkantonale Stützpunkte? Geht es um ABC-Stützpunkte des Zivilschutzes? Falls dies der Fall ist, müssen diese in die Projekte integriert werden, die von der ABC-Konferenz entwickelt werden. Die Erläuterungen zu diesem Artikel stehen im Widerspruch zu denjenigen zu Art. 35 Abs. 4.
Die Errichtung von ABC-Stützpunkten wird nicht grundsätzlich abgelehnt. Doch Strategie, Leistungsprofil, Einsatzdoktrin, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sollten festgelegt oder zumindest im erläuternden Bericht umschrieben werden. Es fehlt ein Konzept, so dass der Artikel in der aktuellen Form abgelehnt wird.
In Bezug auf Art. 35 Abs. 4 ist nicht klar, welche konkrete Aufgaben in welchem Umfang erfüllt werden sollen. Es fehlt eine Darlegung des Bedarfs.
Art. 76 Abs. 1 Bst. d scheint im Widerspruch zu Art. 12 Abs. 3 zu stehen.
Kanton NE zusätzlich
Ergänzungsvorschlag: "Dans le domaine ABC, la Confédération acquiert et finance le matériel d’intervention."
Kanton LU
Abs. 1 und 2: Es ist klar festzuhalten, dass der Bund für die spezialisierten Einsatzorganisationen keine Schutzdienstleistenden rekrutieren kann. Sind zur Leistungserbringung Schutzdienstleistende erforderlich, so ist hierfür eine Leistungsvereinbarung mit einem oder mehreren Kantonen abzuschliessen.
Abs. 3: Die Organisation des Zivilschutzes ist in der Zuständigkeit der Kantone und kann deshalb nicht an einen Stützpunkt gebunden werden. Abs. neu formulieren: "Er kann die Kantone im ABC-Bereich mit Einsatzmaterial unterstützen."
Abs. 4 umformulieren: "Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Festlegung von Vorgaben für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials."
Kanton SH
Abs. 1 neu formulieren: "Der Bund unterstützt die Kantone im ABC-Bereich mit spezialisierten Einsatzformationen und mit Einsatzmaterial. Er kann auch das Ausland unterstützen." Abs. 3 ist folglich ersatzlos zu streichen. Die Unterstützung des Bundes mit ABC-Einsatzmaterial sollte nicht an die Bildung von interkantonalen Stützpunkten gekoppelt werden. Dies würde die Organisationsautonomie der Kantone verletzen.
Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen oder an eine andere Stelle des Gesetzes zu verschieben. Gemäss erläuterndem Bericht sind hier primär Einsatzformationen gemeint, die keinen direkten Bezug zum ABC-Schutz haben. Daher ist diese Bestimmung in einem dem ABC-Schutz gewidmeten Artikel artfremd.
Abs. 4 neu formulieren: "Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Festlegung von Vorgaben für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials." Die kantonale und interkantonale Organisation des Zivilschutzes ist alleine Sache der Kantone. Entsprechende Vorgaben des BABS würden die Organisationsautonomie der Kantone verletzen und werden daher abgelehnt.
Kanton TI