Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Der Hinweis auf die spezialisierten Einsatzorganisationen und die Ausführungen im erläuternden Bericht widersprechen Art. 35 Abs. 4 und 57 Abs. 2 Bst. c. Die in Abs. 3 gewählte Formulierung "Er [der Bund] kann […]" ist zudem sehr vage und lässt zu viel Interpretationsspielraum offen. Das Gesetz sollte die Strategie und die Aufgaben dieser Zentren ausdrücklich definieren. Abs. 3 anpassen: "Er unterstützt interkantonale ABC-Stützpunkte mit Einsatzmaterial."

Um die spezialisierten Einsatzorganisationen mit Schutzdienstleistende zu alimentieren, müssen auf jeden Fall Leistungsvereinbarungen mit einem oder mehreren Kantonen abgeschlossen werden. Der Aufbau einer bundeseigenen Zivilschutzformation wird abgelehnt. Befürwortet wird aber die Möglichkeit, in den kantonalen ZSO eingeteiltes Personal dem Bund gegen eine kostendeckende Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Dieser Grundsatz ist in Art. 12 zu verankern.

Kanton VD

Im Gesetz oder im erläuternden Bericht sollte klarer zum Ausdruck gebracht werden, wer was wie macht. Gewisse Aufgaben sollten ausdrücklich den Kantonen übertragen werden. Mit einem Leistungsprofil im ABC-Bereich könnten die Verantwortlichkeiten von Bund und Kantonen festgelegt werden.

Abs. 1 und 3: Es ist Sache der Kantone darüber zu entscheiden, ob sie ihre Aufgaben alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen durch interkantonale ABC-Stützpunkte erfüllen wollen. Für die Bewältigung von ABC-Ereignissen sind weiterhin die Kantone zuständig. Deshalb darf die Unterstützung mit ABC-Material durch den Bund nicht an die Errichtung interkantonaler ABC-Stützpunkte geknüpft werden. Auf den Begriff der interkantonalen ABC-Stützpunkte ist zu verzichten. Was das Einsatzmaterial betrifft, ist davon auszugehen, dass der Bund auch für die Ausbildung und den Unterhalt des Materials zuständig ist und die damit verbundenen Kosten übernimmt.

Abs. 4 umformulieren: "Le Conseil fédéral peut déléguer à l’OFPP la compétence d'établir des règles pour garantir la disponibilité du matériel fourni par la Confédération."

Städteverband

Die (weiteren) spezialisierten Einsatzorganisationen sind eindeutig zu benennen.

SZSV, BZSV

Abs. 1 und 2: Die Unterstützung der Kantone ist mit Leistungsvereinbarungen zu regeln. Weitere spezialisierte Einsatzorganisationen sind eindeutig zu benennen.

Art. 13 Forschung und Entwicklung

Kanton FR

Formulierung anpassen: "La Confédération est chargée, en collaboration avec les cantons et d’autres organes […]." Es sollten nicht nur das BABS, sondern auch die anderen beteiligten Bundesämter einbezogen werden.

Kanton VD

Forschung und Entwicklung müssen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen: "La Confédération est chargée, en collaboration avec les cantons […]".

Künftig kann das BABS auch mit anderen Stellen zusammenarbeiten (Feuerwehr, Sanität, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen). Für die Kantone wird es schwierig sein zu wissen, was direkt mit dem BABS zu regeln ist. Daher sollten diesbezüglich Vorschriften erlassen werden.