Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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3. Kapitel: Aufgaben der Kantone und Dritter

Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure USKA

Im 3. Kapitel ist ein neuer Artikel einzufügen:

Rückfallebene Kommunikation

1 Kantone und Gemeinden können, um ihre Führungsfähigkeit auch bei Beeinträchtigung oder Ausfall der eigenen Kommunikationsmittel sicher zu stellen, auf bestehende zivile Alternativen zurückgreifen, insbesondere auf die vom BAKOM lizenzierten Funkamateure mit ihren privaten Kommunikations-Mitteln.

2 Bund, Kantone und Gemeinden ergreifen die notwendigen Massnahmen, um den vom BAKOM lizenzierten Funkamateuren den Bau, die Errichtung, und den Betrieb der für die Kommunikations-Rückfallebene benötigten Anlagen an ihrem Wohnort zu erlauben, um ihnen die stete Einübung und Weiterbildung zu ermöglichen.

In verschiedenen Kantonen ist eine Zusammenarbeit zwischen der kantonalen Katastrophenorganisation und den lokalen Funkamateur-Vereinen bereits mit Leistungsvereinbarungen organisiert (z. B. ZG, LU, UR, SZ). Es ist anzustreben, dass möglichst alle Kantone eine solche Zusammenarbeit institutionalisieren. Daneben sind Funkamateure auch in der Lage, bei Bedarf Verbindungen auf interkantonaler Ebene aufzubauen. Im Rahmen der SVU 14 wurde ein solches Netz ausprobiert. Der Schlussbericht hält entsprechend fest, dass die Zusammenarbeit mit den Funkamateuren anzustreben ist.

Die Verbindungen der Funkamateure können auf folgenden Ebenen genutzt werden: Zusätzliche Reserve und Redundanz, Kapazitätserweiterung, Mithilfe bei der Benutzung der behördlichen Funkmittel, Übermittlung von Nachrichten zugunsten der betroffenen Bevölkerung oder anderen wichtigen Stellen, weitere Verbindungen je nach Bedarf.

Die Unterstützung der lizenzierten Funkamateure durch die Behörden für Kommunikationsbedürfnisse in ausserordentlichen Lagen wird auch in verschiedenen internationalen Vereinbarungen mit der Schweiz gefordert.

Art. 14 Allgemeine Aufgaben

Kanton OW

Die Ausgestaltung der Aufgaben ist nicht klar definiert und die Aufgabenteilung der Kantone für die interkantonalen Stützpunkte ist zu regeln.

Kanton VD

Es besteht ein Widerspruch zu Art. 22, 51 und 57. Es geht nicht klar hervor, ob die Ausbildung in die Zuständigkeit der Kantone fällt, während in anderen Artikeln festgehalten ist, dass der Bund bzw. das BABS für die Ausbildung zuständig ist. Dies spricht einmal mehr für zwei verschiedene Gesetze.

Frick Gotthard, Bottmingen

Es bräuchte bewaffnete Einheiten auf kantonaler und Gemeindeebene, um im Katastrophenfall (z. B. starkes Erdbeben, grossräumiger Stromausfall) die Bevölkerung vor Plünderungen schützen zu können. Heute stehen viel zu wenig bewaffnete Sicherheitskräfte für einen wirksamen Schutz zur Verfügung.

Gruppe GIARDINO für eine starke Miliz-Armee

Die heutigen Mittel von Polizei und Armee genügen in keiner Weise, im Falle terroristischer