Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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oder kriegerischer Aktivitäten sowohl die Bevölkerung als auch die kritischen Infrastrukturen erfolgreich zu schützen. Es wird deshalb vorgeschlagen, "Ortswehren" zu schaffen.
Neuer Abs. 3: "Kantone und Gemeinden können bewaffnete Ortswehren unterhalten. Diese schützen die Bevölkerung aktiv vor direkt oder indirekt gegen diese gerichteten Bedrohungen und Gewalttaten aller Art. In ausserordentlichen Lagen schützen sie wichtige Infrastrukturen unter Einbezug derjenigen, zu deren Schutz dem Bund die Mittel fehlen. Ausbildung, Ausrüstung, Finanzierung und Einsatz der Ortswehren ist Sache der Kantone und Gemeinden. Die Teilnahme durch Schutzdienstpflichtige ist freiwillig und auf Schweizer und Schweizerinnen beschränkt."
Übergangsbestimmung: "Die vorsorgliche Planung für den Aufbau und für die Führung von bewaffneten Ortswehren ist im Hinblick auf deren rasche Umsetzung innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschliessen."
Art. 15 Führung
RK MZF, Kanton BL, LU, NW, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV
Gemäss Art. 7 Abs. 1 übernimmt bei einem bewaffneten Konflikt der Bund die Führung. Zu Bst. c. ist im erläuternden Bericht zu definieren, welche Aufgaben dem Bevölkerungsschutz bei einem bewaffneten Konflikt zukommen. Dabei hat der Bund konkrete Anforderungen an die Führungsorgane der Kantone zu formulieren. Auf die besondere Erwähnung des bewaffneten Konflikts in Bst. c kann evtl. verzichtet werden, da die Bildung von funktionierenden Führungsorganen unabhängig von möglichen Ereignissen eine Aufgabe der Kantone darstellt.
Kanton SH zusätzlich
Bst. a ergänzen mit "Grossereignissen".
Kanton BE
Bst. c ist ersatzlos zu streichen. Art. 15 trägt den Titel "Führung" und regelt die Führungsaufgaben der Kantone. Gemäss Art. 7 Abs. 1 übernimmt jedoch bei bewaffneten Konflikten der Bund die Führung, wodurch den Kantonen in diesem Bereich nicht auch noch eine Führungsaufgabe zukommen kann. Zudem geht weder aus dem Gesetzestext noch aus dem erläuternden Bericht hervor, welche Aufgaben dem Bevölkerungsschutz bei einem bewaffneten Konflikt zukommen. Mit "Bevölkerungsschutz" scheinen primär die Führungsorgane gemeint zu sein. Konkrete Anforderungen an die Führungsorgane enthält der erläuternde Bericht jedoch nicht. Da die Bildung von funktionierenden Führungsorganen unabhängig von möglichen Ereignissen eine Aufgabe der Kantone darstellt, ist die besondere Erwähnung des bewaffneten Konflikts überflüssig.
Die Ausführungen im erläuternden Bericht beziehen sich einzig auf Bst. a. Bst. b und c haben mit den Führungsorganen nichts zu tun; die Erwartungen an die Kantone in diesen Bereichen sind ebenfalls zu beschreiben.
Kanton FR
Bst. b: Die Terminologie ist zu korrigieren: "coordonner l’établissement des planifications, les préparatifs […]"
Bst. c ist zu streichen oder genauer zu erläutern. Gemäss Art. 7 ist es Sache des Bundes und nicht der Kantone, die Führung bei bewaffneten Konflikten zu übernehmen.
Kanton GE
Bst. c: Es muss klar definiert werden, was von den Kantonen erwartet wird, um die Bereit-