Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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schaft des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt zu gewährleisten.
Kanton VD
Bst. c steht im Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1, wonach der Bund bei bewaffneten Konflikten die Führung übernimmt. Daher können die Kantone in diesem Bereich keine Führungsrolle übernehmen. Ausserdem bezieht sich der erläuternde Bericht ausschliesslich auf Bst. a. Die Erwartungen der Kantone in Bezug auf Bst. b und c sollten ebenfalls erläutert werden.
Städteverband
Artikel ergänzen mit "Grossereignissen" sowie einem Hinweis zu den Führungsaufgaben in der Gemeinde bzw. Region.
SZSV, BZSV
Bst. a ergänzen mit "Grossereignissen".
Art. 16 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation
RK MZF, Kanton BL, GL, NE, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG
Es ist unklar, wer für welche Aufgabe zuständig ist. Im erläuternden Bericht sind die Aufgaben des Bundes und der Kantone genauer zu umschreiben, wobei die Begriffe "Krisenkommunikation" und "Ereigniskommunikation" zu berücksichtigen sind.
Kanton BE
Es ist darzulegen, wie die Kantone für ihre Aufwendungen entschädigt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 2 ist der Bund für den Betrieb des technischen Systems zur Alarmierung der Bevölkerung zuständig. Somit hat er auch alle damit verbundenen Kosten zu tragen (Zuständigkeitsfinanzierung) und die Kantone sind für die Sicherstellung der Warnung und Alarmierung durch den Bund zu entschädigen.
Kanton GR
Weder im Gesetzestext noch im erläuternden Bericht sind die genauen Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone ersichtlich. Dies ist im Gesetz zu ergänzen.
Kanton VD
Der Artikel steht im Widerspruch zur Tatsache, dass das BABS für die Systeme zur Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation zuständig ist (Art. 9). Demzufolge muss das BABS auch alle damit verbundenen Kosten tragen. Es muss festgelegt werden, wer welche Kosten übernimmt bzw. wie die Kantone für ihre Ausgaben entschädigt werden.
Der Begriff "garantir" ist sehr vage. Es ist im Detail zu erläutern, was von den Kantonen erwartet wird.
Art. 17 Wasseralarmsystem
Kanton BE, VD
Auf die Delegation von umfassenden Rechtsetzungskompetenzen an das BABS ist zu verzichten. Es ist heikel, auf Gesetzesstufe die Möglichkeit zur Delegation inhaltlich nicht näher umschriebener Rechtsetzungskompetenzen an das BABS zu schaffen. Der Formulierung einheitlicher Standards wird begrüsst, jedoch sollte deren Inhalt und Grenzen zumindest im