Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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erläuternden Bericht und anschliessend auf Verordnungsstufe klar umschrieben werden.
4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten
Kanton AG
Die Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind zu präzisieren. Es ist unklar, was die Zuständigkeit bzw. Verantwortlichkeit von Bund und Kantonen genau umfasst. Eine geteilte Zuständigkeit wäre dann unumstritten, wenn die Kantone in ihrem Verantwortungsbereich selbstständig handeln könnten.
Kanton BE
Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind zu präzisieren. Die jeweils ersten Absätze der Artikel 18 bis 21 sind einheitlich wie folgt anzupassen: "Bund und Kantone können gemeinsam […] errichten und betreiben."
Es wird nicht eindeutig definiert, was die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen genau umfassen, wo sie beginnen und wo sie aufhören. Auch ist zu klären, ob mit den vorgesehenen Regelungen nicht eine grösstenteils alleinige Zuständigkeit des Bundes für die Gesamtsysteme etabliert wird. Aus dem erläuternden Bericht geht hervor, dass wesentliche konzeptionelle Arbeiten noch ausstehend sind. Zudem sind die für die Kantone anfallenden Kosten noch immer nicht detailliert bekannt. Daher ist eine weniger bestimmte "kann-Formulierung" zu bevorzugen, um Bund und Kantonen einen grösseren Handlungsspielraum einzuräumen.
In Art. 18 Abs. 7, Art. 19 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7 und Art. 21 Abs. 8 ist "nach Anhörung der Kantone" durch "im Einvernehmen mit den Kantonen" zu ersetzen. Aufgrund der finanziellen Beteiligung der Kantone sind diese nicht bloss anzuhören, sondern die Beschlüsse sind im Einvernehmen mit den Kantonen zu fällen. Falls die Präzisierungsanträge kein Gehör finden, ist alternativ zu prüfen, ob für die Errichtung und den Betrieb von gemeinsamen Kommunikationssystemen zwischen Bund und Kantonen gesetzliche Grundlagen für eine wirklich gemeinschaftliche Organisations-/Betreiberform geschaffen werden sollten.
In Bezug auf die finanziellen Auswirkungen wird von einer "Entlastung" der Kantone gesprochen. Dies ist irreführend, da die entsprechenden Ausgaben heute noch nicht anfallen und die Kantone folglich nicht entlastet werden. Vielmehr sollte von einer Mehrbelastung der Kantone gesprochen werden. Der erläuternde Bericht ist entsprechend anzupassen und die finanziellen Folgen für die Kantone sind möglichst präzise auszuweisen.
Kanton FR
Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bund die verschiedenen Projekte nur in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen realisieren kann. Da die Kantone die Kosten für die Beschaffung und Wartung der kantonalen Komponenten tragen, kann der Bund den Kantonen keine terminlichen Vorgaben machen. Die betreffenden Absätze müssen daher geändert werden, um die Bedeutung der Zusammenarbeit von Bund und Kantonen hervorzuheben. Der jeweils erste Absatz von Art. 18-21 ist zu ändern: "La Confédération et les cantons collaborent pour la mise en place […]."
Kanton JU
Es muss festgelegt werden, was unter "veiller" und "être responsable“ zu verstehen ist. Der Umfang der Zuständigkeiten und Aufgaben von Bund und Kantonen ist nicht klar. Eine Aufteilung der Zuständigkeiten würde keinerlei Probleme ergeben, sofern die Kantone in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen autonom handeln können.
Kanton LU
Die Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind zu präzisieren. Aufgrund