Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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der finanziellen Beteiligung der Kantone ist "nach Anhörung der Kantone" durch "im Einvernehmen der Kantone" zu ersetzen. Die finanziellen und personellen Konsequenzen für die Kantone sind im Bericht präzise zu erläutern.
Kanton NE
Die Bestimmungen zu den Zuständigkeiten und Aufgaben müssen näher erläutert werden. Der Umfang der Zuständigkeiten und Aufgaben von Bund und Kantonen ist nicht klar.
Kanton SH
Es ist zu prüfen, ob Art. 18-21 durch einen allgemeinen Art. über "die für den Bevölkerungsschutz notwendigen Telekommunikations- und Informationssysteme" zu ersetzen sind. In einem Bundesgesetz sollten keine expliziten Systeme aufgeführt werden. Diese sollten in entsprechenden Verordnungen geregelt werden.
SZSV, BZSV
Die Bestrebungen des BABS werden begrüsst, jedoch muss eine Absprache resp. Koordination zwischen Bund und Kantonen hinsichtlich der bereits vorhandenen Systeme stattfinden.
Swisscom
Die von Privat- und Geschäftskunden genutzten Teile des öffentlichen Mobilfunknetzes sollten infolge Mitbenutzung durch Blaulichtorganisationen für ein breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem nur soweit beeinträchtigt werden, wie dies das FMG und zugehörige Verordnungen vorsehen.
Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem
RK MZF, Kanton BL, GL (zu Abs. 7), GR, NW (zu Abs. 7), SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV
Die Regelungen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind zu präzisieren; es ist zu definieren, was mit "ist zuständig", "sorgt" und "ist verantwortlich" gemeint ist.
Abs. 7: "nach Anhörung der Kantone" ist durch "im Einvernehmen mit den Kantonen" zu ersetzen. Aufgrund der finanziellen Beteiligung sind die Kantone bei Entscheiden zu den Systemen nicht bloss anzuhören, sondern die Beschlüsse sind im Einvernehmen mit den Kantonen zu fällen.
Kanton BL zusätzlich
Abs. 6: Der Bund soll den Kantonen terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen können. Dies wird abgelehnt, denn das System wird gemeinschaftlich betrieben. Somit ist auch das Vorgehen gemeinschaftlich abzusprechen.
Kanton GE
Abs. 1: Die mit der Führung betrauten Stellen müssen auch aufgeführt werden.
Kanton TI
Abs. 6: Der Bund sollte alle technischen Vorkehrungen zum Werterhalt der Installationen aufgrund objektiver Faktoren festlegen. Bestimmung ergänzen: "Er kann den Kantonen und Dritten […]; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zur entsprechenden Finanzkraft, zum Umfang der Massnahme und zu den technischen Anforderungen stehen."