Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Kanton VD

Abs. 1: Die Führung ist hinzuzufügen: "La Confédération […] les autorités, les organes de conduite et les organisations chargées du sauvetage et de la sécurité et des tiers".

Abs. 4: Die Kostenfolgen müssen zumindest geschätzt werden. Solange hierzu keine Informationen vorliegen, können neue Aufgaben nicht akzeptieren werden.

Abs. 6: Es ist eine Aussage zu den Finanzen hinzuzufügen: "Il peut imposer aux cantons et aux […], en tenant compte de ses capacités financières ainsi qu’aux contraintes budgétaires, des délais pour assurer […]".

Im Übrigen ist es merkwürdig, dass die Stromsicherheit nur beim nationalen sicheren Datenverbundsystem erwähnt wird (Art. 19 Abs. 4), jedoch nicht bei den anderen Systemen.

GLP

Abs. 4 ist zu ergänzen: "Die Kantone und angeschlossene Dritte sind zuständig […]."

Axpo

Der Artikel ist dahingehend zu ändern und zu ergänzen, dass Bund und Kantone Dritte mit der Errichtung und dem Betrieb eines mobilen Sicherheitsfunksystems beauftragen können und dass der Kreis der Nutzer auch auf Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen ausgedehnt wird. Diese sind mit den Herausforderungen zur Bewältigung und Beherrschung von Notlagen vertraut. Sie errichten und betreiben auch die dafür erforderlichen Systeme. Durch die Erweiterung des Nutzerkreises können nicht nur Kosten eingespart, sondern auch die Kommunikation und die Zusammenarbeit im Krisenfall erheblich vereinfacht werden.

Swissgrid

Abs. 1 ist zu präzisieren: "Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden, und der Organisationen für Rettung und Sicherheit und sowie Dritten."

Die Anwendbarkeit von Abs. 6 und Art. 23 Abs. 5 sollte sich bei den KI-Betreiberinnen analog Art. 23 Abs. 4 ebenfalls auf die Endgeräte beschränken. Dies insbesondere, solange die Systeme nur im Ereignisfall, nicht aber im Normalbetrieb verwendet werden.

Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem

RK MZF, Kanton BL, GL (zu Abs. 8), GR, NW (zu Abs. 8), SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS, SFV, VSBF, AGV

Die Regelungen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind zu präzisieren; es ist zu definieren, was mit "ist zuständig", "sorgt" und "ist verantwortlich" gemeint ist.

Abs. 8: "nach Anhörung der Kantone" ist durch "im Einvernehmen mit den Kantonen" zu ersetzen. Aufgrund der finanziellen Beteiligung sind die Kantone bei Entscheiden zu den Systemen nicht bloss anzuhören, sondern die Beschlüsse sind im Einvernehmen mit den Kantonen zu fällen.

Kanton BL zusätzlich

Abs. 7 und 8: Das System wird gemeinschaftlich betrieben, somit ist auch das Vorgehen gemeinschaftlich abzusprechen. Es ist nicht richtig, wenn der Bund alleine Vorgaben machen und Entscheidungen treffen kann.

Kanton SH zusätzlich