Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Die Begriffe "Dritte" und "Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen" sind im Gesetz und im erläuternden Bericht kongruent zu verwenden. Die Verwendung der Begriffe "Dritte" und "Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen" ist unklar. Gemäss erläuterndem Bericht zu Abs. 5 gehören die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen nicht zu den Dritten. Unter Abs. 7 werden aber nur die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und nicht Dritte erwähnt.

Kanton UR zusätzlich

Abs. 2 ist zu ergänzen: "[…] insbesondere für die Stromsicherheit ihrer Systeme und ihrer Netze."

Kanton TI

Abs. 7: Der Bund sollte alle technischen Vorkehrungen zum Werterhalt der Installationen aufgrund objektiver Faktoren festlegen. Bestimmung ergänzen: "Er kann den Kantonen […]; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zur entsprechenden Finanzkraft, zum Umfang der Massnahme und zu den technischen Anforderungen stehen."

Kanton VD

Abs. 4: Die Kostenfolgen müssen zumindest geschätzt werden. Solange hierzu keine Informationen vorliegen, können neue Aufgaben nicht akzeptieren werden.

Abs. 7: Es ist eine Aussage zu den Finanzen hinzuzufügen: "Il peut imposer aux cantons et aux […], en tenant compte de ses capacités financières ainsi qu’aux contraintes budgétaires, des délais pour assurer […]".

GLP

Abs. 7 ist zu ergänzen: "Er kann den Kantonen, den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und angeschlossenen Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt und zur Sicherheit machen."

Das nationale sichere Datenverbundsystem kann nur sicher sein, wenn auch die Sicherheitsstandards und Netzwerktechnik immer auf dem neuesten Stand sind. Daher muss der Bundesrat auch Vorgaben an alle angeschlossenen Nutzer machen können, um die Sicherheitsstandards auch ausserhalb der Werterhaltung durchzusetzen.

Städteverband

Den Artikel sinngemäss ergänzen, dass der Betrieb teilweise an Dritte übertragen werden kann oder Datenübertragungskomponenten von Dritten eingekauft werden können, sofern die Daten- und Betriebssicherheit dies zulässt. Die Betriebsverantwortung obliegt immer dem Bund und den Kantonen.

EEKGS

Beim Kulturgüterschutz liegen die Cyberrisiken weniger im Bereich der Datenkommunikation als vielmehr in der sicheren Speicherung digitaler Kulturgüter von nationaler Bedeutung. Es wäre daher zu begrüssen, wenn das nationale Datenverbundsystem neben Komponenten für die Kommunikation auch solche für die verlässliche und langfristige Datenspeicherung umfassen würde.

Axpo

Der Artikel ist dahingehend zu ergänzen, dass bei der Errichtung und beim Betrieb eines sicheren Datenverbundsystems die bereits vorhandene Infrastruktur der Stromversorgungsunternehmen verwendet werden kann. Die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sind im Besitz grosser ungenutzter Kapazitäten krisensicherer Glasfasernetze.

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