Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Abs. 7: Die in Bezug auf die terminlichen Vorgaben zur Umsetzung sowie zum Werterhalt verbundenen finanziellen Verpflichtungen sind nicht abschätzbar. Die auf die Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen zukommenden finanziellen Verbindlichkeiten und Lasten sind zu konkretisieren.
Swisscom
Abs. 5: Falls Swisscom unter die Kategorie "Dritte" fallen sollte, stellt sich die Frage, welche genauen Anforderungen an die Stromsicherheit gestellt werden, d.h. wie lange die Netze nach einem Stromausfall weiterbetrieben werden sollen und wer für die Kosten der dafür notwendigen Aufwände aufkommen wird.
Swisscom arbeitet seit Jahren an der Erhöhung der Stromautonomie in allen ihren Netzen (z. B. batteriegestützte Makrozellen, mobile Generatoren, Stromgeneratoren und Dieselvorräte für mehrere Tage). Die Autonomie des Swisscom Mobilfunknetzes bei einem Stromausfall beträgt mindestens eine Stunde. Die Swisscom Kernnetzelemente und die Radionetwork-Controller befinden sich in Gebäuden mit einer Stromautonomie von mehreren Tagen. Im Übertragungsnetz kann von einer Autonomie von mindestens acht Stunden ausgegangen werden. Ausnahmen sind lediglich Konzentratoren, die über eine Stromautonomie von vier Stunden verfügen.
Swissgrid
Swissgrid steht für einen Beitrag zum sicheren Datenverbundsystem soweit möglich zur Verfügung. Der Mangel an verfügbaren Lichtwellenleiter-Fasern sowie die geographisch unterschiedliche Lage lassen dies jedoch nur eingeschränkt zu. Ferner darf sich aus der Regelung für KI-Betreiberinnen keine rechtliche Pflicht ergeben. Die Erläuterungen sind diesbezüglich zu präzisieren. Nutzt der Bund Infrastrukturen der KI-Betreiberinnen, hat er dies ihnen zu vergüten.
Die Vorgaben gem. Abs. 7 haben sich auf den Regelungsbereich von Abs. 5 (dezentrale Komponenten) zu beschränken.
Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
RK MZF, Kanton BL, GL (zu Abs. 7), GR, NW (zu Abs. 7 u. 8), SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, FKS (ohne Abs. 8), SFV (ohne Abs. 8), VSBF (ohne Abs. 8), AGV (ohne Abs. 8)
Die Regelungen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind zu präzisieren; es ist zu definieren, was mit "ist zuständig", "sorgt" und "ist verantwortlich" gemeint ist.
Abs. 7: "nach Anhörung der Kantone" ist durch "im Einvernehmen mit den Kantonen" zu ersetzen. Aufgrund der finanziellen Beteiligung sind die Kantone bei Entscheiden zu den Systemen nicht bloss anzuhören, sondern die Beschlüsse sind im Einvernehmen mit den Kantonen zu fällen.
Abs. 8 ist ersatzlos zu streichen. Im Rahmen der Projektarbeit zur Einführung eines neuen Systems kann ein Pilotprojekt lanciert werden, ohne dies auf Gesetzesstufe zu verankern.
Kanton BL zusätzlich
Abs. 6 und 7: Das System wird gemeinschaftlich betrieben, somit ist auch das Vorgehen gemeinschaftlich abzusprechen. Es ist nicht richtig, wenn der Bund alleine Vorgaben machen und Entscheidungen treffen kann.
Kanton AG
Der Gesetzesentwurf hält richtig fest, dass Bund und Kantone solche Systeme aufbauen können. Diese Bedürfnisse sind im Grundsatz unbestritten; es fehlen jedoch gegenwärtig