Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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die finanziellen Mittel zur Realisierung. Das führt dazu, dass sich der Kanton AG gegenwärtig für den Lageverbund innerhalb des Kantons auf das System "IES" stützt. Es wäre nicht akzeptabel, wenn dem Kanton Mehrkosten entstehen würden, weil er durch den Bund zur Übernahme eines anderen Systems gezwungen würde. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen sein, inwieweit bestehende Systeme mit "Gateways" in ein neues System integriert werden können. (Betrifft auch Art. 21)
Kanton BE
Abs. 8: Es ist selbstverständlich, dass zur Einführung eines neuen Systems Pilotprojekte lanciert werden können. Es ist daher zu prüfen, ob hierfür eine gesetzliche Bestimmung notwendig ist.
Kanton TI
Abs. 6: Der Bund sollte die Fristen für die Realisierung des Systems aufgrund objektiver Faktoren festlegen. Bestimmung ergänzen: "Er kann den Kantonen und Dritten […]; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zur entsprechenden Finanzkraft, zum Umfang der Massnahme und zu den technischen Anforderungen stehen."
Kanton VD
Abs. 4: Die Kostenfolgen müssen zumindest geschätzt werden. Solange hierzu keine Informationen vorliegen, können neue Aufgaben nicht akzeptieren werden.
Abs. 6: Es ist eine Aussage zu den Finanzen hinzuzufügen: "Il peut imposer aux cantons et aux […], en tenant compte de ses capacités financières ainsi qu’aux contraintes budgétaires, des délais pour assurer […]".
Abs. 8 streichen, da ein Pilotprojekt lanciert werden kann, ohne dies gesetzlich zu verankern.
GLP
Abs. 4 ist zu ergänzen: "Die Kantone und angeschlossene Dritte sind zuständig […]."
Städteverband
Der Artikel ist sinngemäss wie folgt zu ergänzen:
- Die kommerziellen Mobilfunkanbieter sollen verpflichtet werden, für die BORS schweiz-
weit durchgängige mobile Datenkommunikationsdienste in allen Lagen sicherzustellen.
- Die kommerziellen Mobilfunkanbieter sollen verpflichtet werden, für die BORS und ihre
Partner eine genügende, mobile Datenkommunikation in allen Lagen sicherzustellen (Subsidiaritätsprinzip).
- Mindestens ein kommerzieller Mobilfunkanbieter soll verpflichtet werden, seine Infra-
struktur in definierten Gebieten gegenüber einem Ausfall der öffentlichen Stromversorgung von bis zu 72 Stunden zu schützen.
- Es sollen Vorgaben erlassen werden, welche die Mobilfunkanbieter verpflichten, die für
die BORS notwendigen Funktionalitäten in ihren Netzen zu implementieren.
Axpo
Der Artikel ist dahingehend zu ändern und zu ergänzen, dass Bund und Kantone Dritte mit der Errichtung und dem Betrieb eines mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystems beauftragen können. Es handelt sich dabei um äusserst komplexe und aufwändige Systeme, die sehr kurzen Technologiezyklen unterworfen sind. Es erscheint deshalb wenig zielführend, dass die öffentliche Hand ein solches System eigenständig plant, realisiert und betreibt.
Swisscom