Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Abs. 5 ist zu streichen. Wer eine Altersrente bezieht, darf nicht gleichzeitig in den Genuss einer EO kommen. Art. 1a Abs. 4bis EOG legt fest, dass der Anspruch auf eine Entschädigung mit dem Bezug der AHV, spätestens jedoch mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, erlischt. Eine Pflicht zur Entlassung aus der Schutzdienstpflicht von Amtes wegen ist daher nicht notwendig. Hingegen sollte es möglich sein, auch nach dem Erreichen des Rentenalters weiterhin freiwilligen Schutzdienst ohne EO-Entschädigung zu leisten. Damit könnte z. B. im Bereich Betreuung/Care auf die wertvolle Unterstützung pensionierter Fachpersonen zurückgegriffen werden.

Kanton BE zusätzlich

Aufgrund vergangener Erfahrungen sollte im erläuternden Bericht, gegebenenfalls im Gesetzestext selber, beschrieben werden, wie die Rekrutierung von freiwilligen Schutzdienstleistenden erfolgt (Abläufe, Tests, Zulassungsbedingungen).

Kanton BL zusätzlich

Abs. 1 Bst. e: Bei freiwilligen Ausländerinnen und Ausländern sollte eine Präzisierung der Niederlassungskategorie (B, C) gemacht werden.

Ausserdem ist ein zusätzlicher Absatz in Bezug auf einen möglichen Ausschluss aufzunehmen. Bei den Freiwilligen besteht diesbezüglich eine Gesetzeslücke, insbesondere in Bezug auf Abs. 1 Bst. e. Es ist nicht definiert, dass jemand bei allfälligen Verfehlungen ausgeschlossen werden kann.

Kanton FR, JU, VD

Abs. 4: Der Begriff "libération anticipée" in der französischen Fassung ist irreführend. Es handelt sich hier um eine Entlassung, die vor der Frist von drei Jahren erfolgt und nicht um eine vorzeitige Entlassung gemäss Art. 37. Bestimmung anpassen: "Lorsque les circonstances le justifient, elles peuvent demander à être libérées avant ce délai."

Kanton VD zusätzlich

Den Kantonen ist die Möglichkeit einzuräumen, freiwillige Schutzdienstleistende zu entlassen, insbesondere bei regelmässigen Fehlleistungen. Absatz ergänzen: "Les cantons peuvent également procéder à cette libération."

Kanton GE

Abs. 1 Bst. d und e: Es ist vorzusehen, dass sich Schutzdienstpflichtige nach einer bestimmten Dienstdauer einer medizinischen Untersuchung unterziehen müssen. Dies analog entlassenen Schutzdienstpflichtigen, die eine solche Untersuchung absolvieren müssen, um freiwillig Dient leisten zu können. Andernfalls könnte eine freiwillige Person gemäss Bst. d und e ihren Dienst ohne medizinische Untersuchung bis zum Rentenalter leisten.

Die gegenwärtige Praxis ist zu bestätigen, wonach sich aus der Dienstpflicht entlassene Personen einer medizinischen Untersuchung unterziehen müssen, um ihre Tätigkeit als Freiwillige fortsetzen zu können. Allgemein müssen die Modalitäten für freiwillige Schutzdienstleistende näher ausgeführt werden.

Abs. 4: Der Begriff "libération anticipée" führt zu Verwechslungen mit Art. 37. Absatz anpassen: "elles peuvent demander à être libérées avant ce délai." Zudem müssen die Kantone die Möglichkeit haben, freiwillige Schutzdienstleistende zu entlassen, falls sie ihre Aufgaben nicht zufriedenstellend erfüllen.

Abs. 5: Damit diese Bestimmung tatsächlich umgesetzt werden kann, muss das BSV den Kantonen die Daten der betreffenden Personen automatisch mitteilen.

Kanton LU

Abs. 2: Die Anforderungen bzw. der Prozess der Aufnahme in den freiwilligen Schutzdienst