Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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gemessene Qualität aufweisen, denn viele Produkte, die derzeit im Ausland bezogen werden, weisen Qualitätsmängel auf. Die vorgeschlagene Regelung lehnt sich, ohne denselben Detaillierungsgrad aufzuweisen, an die Richtlinie 2014/40/EU50 (Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse) an, die Vorschriften über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in der EU enthält (vgl. Ziff. 1.6.2). Nikotinhaltige E-Zigaretten müssen wie Tabakprodukte zum Erhitzen vor der erstmaligen Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten dem BAG gemeldet werden. Zudem gelten für ihre Zusammensetzung und die Verpackung besondere Anforderungen. Es dürfen nur Zutaten von hoher Reinheit verwendet werden, und der Nikotingehalt darf 20 Milligramm pro Milliliter nicht übersteigen. Zudem müssen sie kinder- und bruchsicher sein, damit sie beim Nachfüllen nicht auslaufen.
Im Bereich der Tabakbesteuerung hatte die 2011 eingereichte Motion Zanetti (11.3178) «Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer» zur Folge, dass E-Zigaretten von der Tabaksteuer befreit wurden.
1.3.3 Anforderungen an die Produkte und ihre Verpackungen
Die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Emissionen der Tabakprodukte sind darauf ausgerichtet, die schädlichen Auswirkungen zu begrenzen; allerdings lassen sich diese nicht vollständig beseitigen.
Aktuell sind Zusatzstoffe in der TabV in einer Positivliste geregelt. Das heisst, alle erlaubten Substanzen und ihre Höchstmengen sind vorgeschrieben. Wer weitere, nicht auf der Liste aufgeführte Stoffe verwenden möchte, kann dies in einem Bewilligungsverfahren beantragen (vgl. Art. 6 Abs. 3 TabV). Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, inwiefern die neue Substanz die Gesamttoxizität beeinflusst.
Auf die Positivliste für Zusatzstoffe und das damit einhergehende Bewilligungssystem in der geltenden TabV soll verzichtet werden. Stattdessen soll es eine Liste der verbotenen Zutaten für alle Produkte und Geräte sowie eine Liste mit den zulässigen Höchstmengen für die Emissionen von Zigaretten geben (Art. 6 sowie Anhänge 1 und 2).
Die Abkehr vom System mit einer Liste zugelassener Zusatzstoffe wird damit begründet, dass die Bedeutung der Zusatzstoffe im Vergleich zur Gesamttoxizität der Tabakprodukte gering ist. Da bei Tabakprodukten und auch bei den bestehenden Zusatzstoffen eine gewisse Toxizität toleriert wird, sind in diesen Bewilligungsverfahren kaum abschlägige Entscheide zu erwarten. Sie verlangsamen zudem den Marktzutritt für neue Produkte und sind für Behörden und Bereitsteller auf dem Markt unnötig aufwändig, selbst wenn nur wenige Gesuche eingereicht werden. In den letzten zehn Jahren wurden für weniger als fünf Stoffe entsprechende Bewilligungen erteilt. Ein weiterer Stoff wurde im Rahmen des «Cassis-de-Dijon-
50 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014, ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 22.