Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Verfahrens» (vgl. Art. 16a–16e THG) zugelassen. Nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» können Produkte, die den harmonisierten technischen Vorschriften der EU, oder falls keine oder unvollständig harmonisierte technische Vorschriften eines Mitgliedsstaats der EU oder des EWR bestehen und die Produkte im betreffenden EU- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig verkauft werden, auch in der Schweiz auf den Markt gebracht werden. Dadurch wird die Bedeutung der Schweizer Positivliste für Zusatzstoffe weiter relativiert, was zusätzlich für deren Abschaffung spricht.
Bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten muss die Verpackung der Tabakprodukte und der E-Zigaretten bestimmte Angaben und Warnhinweise enthalten (Art. 9 Abs. 1 und 2), damit die Konsumentinnen und Konsumenten insbesondere über die Gesundheitsrisiken und die Zusammensetzung der Tabakprodukte informiert sind.
Kombinierte Warnhinweise sind ein wirksames und günstiges Mittel, um die Konsumentinnen und Konsumenten über die Risiken beim Konsum von Tabakprodukten zu informieren. Sie werden stärker beachtet und häufiger gelesen als die Warnungen in Textform. Dank den kombinierten Warnhinweisen fangen weniger Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Rauchen an und sind motivierter, damit aufzuhören.51
In der EU wurden mit der Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse kombinierte Warnhinweise eingeführt, die auf dem oberen Teil der Packung angebracht werden und 65 % der Vorder- und der Rückseite der Verpackungen von Rauchtabakerzeugnissen einnehmen müssen. In der Schweiz müssen die kombinierten Warnhinweise wie bisher 50 % der Rückseitenfläche der Packung von Tabakprodukten zum Rauchen bedecken. Auf der Vorderseite ist ein Warnhinweis in Textform angebracht.
Bei den Warnhinweisen wird nach der Art des Produkts unterschieden (Art. 12 und 13). So wird für rauchlose Produkte – einschliesslich Snus und E-Zigaretten – weiterhin eine weniger strenge Regelung gelten.
Das Verbot täuschender Angaben wie «mild» oder «light» (Art. 11) wird auf aus der EU-Richtlinie übernommene Angaben ausgeweitet (z. B. «ökologisch»).
Der Vorentwurf sieht nicht vor, eine «neutrale» Packung einzuführen, und schliesst die Möglichkeit aus, eine solche Verpackung auf dem Verordnungsweg einzuführen. Wie in der Antwort auf die Motion Fridez (14.3993) «Vereinheitlichung der Aufmachung der Zigarettenpäckchen» erwähnt, geht diese Massnahme dem Bundesrat zu weit.
1.3.4 Werbung
Werbung dient dazu, die Vorzüge eines Produkts anzupreisen, um dessen Absatz zu fördern. Im Fall der Werbung für Tabakprodukte ist der Inhalt selten informativ, und die Werbung spricht vor allem die Gefühlsebene an.52 Die Bilder oder Hinweise, die sie dazu verwendet, beruhen auf Werten, die Jugendliche ansprechen: Geschmack von Freiheit, Risiko und Abenteuer, sexuelle Anziehungskraft, Rebellion.
51 Noar S.M., Hall M.G., Francis D.B. et al. (2016), Pictorial cigarette pack warnings: a meta-analysis of experimental studies, Tobacco Control 25, 341–354.
52 Eidgenössische Kommission für Tabakprävention (2011), Neue Erkenntnisse zu Marketing und Werbung bei Tabakerzeugnissen. Eine Übersicht zu gesetzlichen Massnahmen und ihrer Wirksamkeit.