Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Bundesrat, die Höchstmenge der Tabakprodukte und nikotinhaltigen E-Zigaretten festzulegen, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf. Aus diese Weise soll vermieden werden, dass Privatpersonen grosse Mengen an nicht den schweizerischen Vorschriften entsprechenden – und damit potenziell gesundheitsgefährdenden – Produkten für sich einführen, um sie dann in der Schweiz abzusetzen.
Entgegen der gegenwärtigen Regelung werden die Durchfuhr und die Ausfuhr vom vorliegenden Gesetz nicht mehr erfasst. Da keine Vorschrift für den Transport vorgesehen ist, macht die Anwendung des Gesetzes auf die Durchfuhr keinen Sinn. Das geltende Recht sieht eine Ausnahme für Produkte vor, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind. Diese müssen den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen. Die Überprüfung der Einhaltung des ausländischen Rechts ist jedoch schwierig umzusetzen und erfolgt bereits heute durch das Bestimmungsland. Deshalb erscheint es angemessener, dass die Vollzugsbehörden ihre Kontrollen auf die Produkte konzentrieren, die für den Schweizer Markt bestimmt sind. Damit fallen die Pflicht zur Kennzeichnung der Ware als für die Ausfuhr bestimmt und die Pflicht zur Meldung der Ausfuhr an den Kanton dahin. Die Vollzugsbehörden werden somit von diesen Aufgaben entlastet, woraus sich jedoch in der Praxis keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Die Abgrenzung, die im geltenden Recht gegenüber dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember77 2000 (HMG) besteht, wird aufrechterhalten (Abs. 3). Aufgrund der Legalisierung des Handels von nikotinhaltigen E-Zigaretten wird diese Bestimmung von Bedeutung sein, da es die Heilmittelgesetzgebung ermöglicht, solche Produkte als Arzneimittel zuzulassen. Grundsätzlich fallen E-Zigaretten in den Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfs; wird bei diesen Produkten jedoch angegeben, dass sie zur Raucherentwöhnung bestimmt sind (Heilwirkung), unterstehen sie dem HMG und das TabPG ist nicht anwendbar. Neu wird zudem eine klare Abgrenzung gegenüber der Betäubungsmittelgesetzgebung vorgenommen. Diese Abgrenzung betrifft Produkte ohne Tabak, die zum Rauchen bestimmt sind (Kräuterzigaretten), und für E-Zigaretten notwendig, da sie Betäubungsmittel enthalten könnten.
Art. 3 Begriffe
Der VE-TabPG definiert neben den zentralen Begriffen «Tabakprodukte» und «elektronische Zigarette» auch verschiedene Kategorien von Tabakprodukten und das «Bereitstellen auf dem Markt».
Die Begriffsdefinition eines Tabakproduktes (Bst. a) lehnt sich an die bisher geltende an (Art. 2 Bst. a und g TabV). Sie umfasst die Tabakprodukte zum Rauchen, zum Erhitzen, zum Schnupfen oder zum oralen Gebrauch, die in den Buchstaben b–d beschrieben werden. Auch der durch die Nase aufgenommene Schnupftabak gehört dazu. Zudem werden pflanzliche Rauchprodukte nach Buchstabe e den Tabakprodukten gleichgestellt. Nur E-Zigaretten sind nicht im Begriff Tabakprodukte enthalten.
Die Tabakprodukte zum Rauchen (Bst. b) müssen Tabak enthalten, was pflanzliche Rauchprodukte von dieser Kategorie ausschliesst. Zusätzlich zu den im Gesetz genannten Beispielen gehören Zigarillos, Feinschnitt und Wasserpfeifentabak zu dieser Kategorie.
77 SR 812.21