Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Art. 2 Geltungsbereich

Der VE-TabPG gilt für Tabakprodukte und nikotinhaltige E-Zigaretten, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden (Abs. 1). Die schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten sind anerkannt; aufgrund der erheblichen suchterzeugenden Wirkung von nikotinhaltigen E-Zigaretten und der Vergiftungsgefahr für Kinder beim Verschlucken sind aber auch für dieses Produkt geeignete Massnahmen vorzusehen. Die nikotinfreien E-Zigaretten bleiben dem Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht unterstellt und gehören mit Ausnahme gewisser Bestimmungen nicht zum Geltungsbereich dieses Vorentwurfs. Der Geltungsbereich des Gesetzes wird in verschiedener Hinsicht erweitert: Die Bestimmungen über Werbung und die Abgabe an Minderjährige (Art. 17–21) gelten auch für nikotinfreie E-Zigaretten. Zum einen könnte mit dem Bewerben von nikotinfreien E-Zigaretten das Werbeverbot für nikotinhaltige E-Zigaretten umgangen werden, da damit für beide Produktekategorien der gleiche Werbeeffekt erzielt würde. Zum andern könnte die Abgabe nikotinfreier E-Zigaretten an Minderjährige zu einem Einstieg in den späteren Konsum von nikotinhaltigen E-Zigaretten und die damit einhergehende Abhängigkeit führen.

Um ein Umgehen der Werbebestimmungen zu verhindern, werden Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, den Bestimmungen der Artikel 17–19 über die Werbung unterstellt. Die betreffenden Gegenstände gehen eine Verbindung mit dem Tabakprodukt ein, damit dieses konsumiert werden kann, wie zum Beispiel die Pfeife, die Wasserpfeife, das Zigarettenmundstück, das Zigarettenpapier oder die Zigarettenfilter. Bei Feuerzeugen ist dies hingegen nicht der Fall.

Der vorliegende Vorentwurf reglementiert jedoch nicht alle Aspekte in Bezug auf die Bestandteile von nikotinhaltigen E-Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen, die parallel auch anderen Rechtsnormen unterstellt bleiben. Das aLMG gilt nur noch für die Mundstücke von nikotinhaltigen E-Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen, die als mit den Schleimhäuten in Berührung kommende Gebrauchsgegenstände gelten, um beispielsweise eine Nickelkontamination zu verhindern. Für die Flüssigkeiten nikotinhaltiger E-Zigaretten gilt das Chemikaliengesetz (ChemG) mit den entsprechenden Vorschriften bezüglich Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Für die Heizelemente und Batterien beispielsweise ist das Produktesicherheitsrecht anwendbar.

In Absatz 2 sind die Bereiche aufgezählt, auf die das Gesetz nicht anwendbar ist. Die im geltenden Recht vorgesehene Ausnahme in Bezug auf den Eigengebrauch wird beibehalten, wobei eine neue Terminologie verwendet wird, die klarer ist und der Realität besser entspricht. Der Anbau von Tabak sowie die Herstellung, Verarbeitung und Einfuhr von Tabakprodukten oder nikotinhaltigen E-Zigaretten zum Eigengebrauch durch Konsumentinnen und Konsumenten sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die Einfuhr zum Eigengebrauch durch eine Konsumentin oder einen Konsumenten bezieht sich nur auf den Eigengebrauch der betreffenden Person und schliesst jede Möglichkeit aus, Tabakprodukte oder nikotinhaltige E-Zigaretten für den Gebrauch von mehreren Personen einzuführen, selbst wenn es sich dabei um Mitglieder einer Familie handelt. Somit schützen die staatlichen Vorschriften die Konsumentinnen und Konsumenten bei ihrer Eigenproduktion und bei der Einfuhr für ihre privaten Zwecke nicht speziell. Bei den Tabakprodukten wird mit dieser Ausnahme der gleiche Zweck verfolgt. Mit der Einfügung von Artikel 27 wird allerdings ein Vorbehalt eingeführt: Dieser Artikel ermöglicht dem