Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Die Kategorie Tabakprodukte zum Erhitzen ist neu (Bst. c). Sie umfasst die neuartigen, erhitzten Produkte auf dem Schweizer Markt. Mit der differenzierten Regelung werden die geringeren Gesundheitsrisiken im Vergleich zu Produkten zum Rauchen berücksichtigt. Manche dieser Produkte gibt es in Form von Tabakstäbchen, die in einem kleinen Gerät erhitzt werden, andere enthalten eine Flüssigkeit, die verdampft wird und durch eine tabakhaltige Kapsel strömt. Auch die Nachfüllungen für diese Produkte (z. B. Tabakstäbchen oder Kapseln) fallen unter diese Produktdefinition.

Zu den Tabakprodukten zum oralen Gebrauch (Bst. d) gehören neben Snus die Tabakprodukte zum Kauen und zum Lutschen. Produkte, die Tabakersatzstoffe enthalten, wie beispielsweise Kräuterzigaretten, gehören künftig zur Kategorie der pflanzlichen Rauchprodukte (Bst. e). Die vereinfachte Terminologie wurde an diejenige der EU angeglichen. Die hanfhaltigen Rauchprodukte sind auch in dieser Kategorie enthalten.

Zur Kategorie der elektronischen Zigaretten (Bst. f) gehören neben den E-Zigaretten die elektronischen Zigarren (E-Zigarren) und die elektronischen Wasserpfeifen (E-Shishas). Diese Geräte können nikotinhaltig oder nikotinfrei sein. Auch die Nachfüllungen für diese Geräte (z. B. Kartuschen oder Nachfüllbehälter) fallen unter diese Produktdefinition. Erfasst werden nur Geräte, die wie Tabakprodukte verwendet werden, unter Ausschluss von Produkten, die zu einem anderen Zweck inhaliert werden (z.B. Inhalationsgeräte gegen Erkältungen).

Der neue Begriff «Bereitstellen auf dem Markt» (Bst. g) hat gegenüber dem geltenden Recht keine materielle Änderung zur Folge. Die weit gefasste Begriffsdefinition umfasst das Bereithalten und das Anbieten eines Produkts oder Geräts im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten und die Abgabe selber. Unter Bereithalten im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten ist die Tatsache zu verstehen, dass das Produkt oder Gerät bereitgehalten, aufbewahrt oder gelagert wird, das schliesslich an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, wobei die Zahl der Zwischenhändler bis zur Abgabe unerheblich ist. Dies betrifft sowohl die entsprechende Tätigkeit des Grossisten als auch jene des Detailhändlers. Das Anbieten im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten umfasst auch online (via Internet) unterbreitete Angebote. Die Einfuhr im Hinblick auf die Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten wird zudem der Bereitstellung auf dem Markt gleichgesetzt. Der Begriff «Einfuhr» entspricht demjenigen in Artikel 6 Buchstabe g des Zollgesetzes vom 18. März 200578, was zur Folge hat, dass Produkte und Geräte, die über die Grenze in unser Land gelangen, aber für die Ausfuhr bestimmt sind, vom Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind. Das Bereithalten dieser Produkte und Geräte im Hinblick auf die Ausfuhr ist auch nicht im Begriff «Bereitstellen auf dem Markt» enthalten. Die Lagerung und Zwischenlagerung von Tabakprodukten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, unterstehen somit nicht diesem Gesetz.

Wie im geltenden Recht stimmt die Terminologie, die im VE-TabPG für die Tabakprodukte verwendet wird, nicht mit der Terminologie des TStG überein. Da die beiden Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen, erscheint eine Vereinheitlichung der Terminologie nicht notwendig. Im Hinblick auf die Besteuerung legt das TStG das Rohmaterial, die Tabakfabrikate und die Ersatzprodukte sehr genau fest.

78 SR 631.0