Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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eines Produkts, das aufgrund eines schweren Fabrikationsfehlers bestimmte Schadstoffe freisetzt, eine akute Vergiftung auftritt.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen Zutaten nicht in Mengen verwendet werden, die die Toxizität von Tabakprodukten oder nikotinhaltigen E-Zigaretten signifikant erhöhen oder die Inhalation erleichtern. Auf diese Weise werden die Marktakteure hinsichtlich ihrer Selbstkontrolle in die Pflicht genommen.

Nach dem im VE-TabPG vorgesehenen System könnte die Vollzugsbehörde, falls ein gefährdendes Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, das eine schädliche, noch nicht ausdrücklich durch Artikel 6 und die Anhänge 1 und 2 verbotene Zutat enthält, den Verkauf dieses Produkt bis zur nächsten Gesetzesrevision durch das Parlament gestützt auf Artikel 5 verbieten.

Die Anforderungen von Absatz 2 wurden aus dem europäischen Recht übernommen. Buchstabe a legt einen Mindestanspruch an die Qualität der Flüssigkeiten fest, die in E-Zigaretten verwendet werden und in Tabakprodukten zum Erhitzen verwendet werden können und die von hoher Reinheit sein müssen. Der Wille zur Minimierung der Gesundheitsrisiken beim Konsum nikotinhaltiger E-Zigaretten wird unter Buchstabe b konkretisiert. Die Hersteller sollen die Risiken ihrer Produkte soweit möglich verringern und dem schädlichen Einfluss einer starken Erhitzung Rechnung tragen.

Eine psychotrope Wirkung im Sinne von Absatz 3 haben insbesondere Rohmaterialien oder Erzeugnisse, die in den Verzeichnissen a–e der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung vom 30. Mai 201180 aufgeführt sind. Diese Verordnung führt Cannabisprodukte ab einem THC-Gehalt von 1,0 % als illegal auf (Verzeichnis d). So wird Hanf mit einem THC-Gehalt von unter 1,0 % seit 2016 auf dem Schweizer Markt legal als Tabakersatzprodukt verkauft.

Art. 6 Verbotene Zutaten und Höchstmengen

Die Positivliste für Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakprodukten verwendet werden dürfen, wird durch eine Liste der verbotenen Zutaten ersetzt.

Absatz 1 verweist auf Anhang 1 mit der Liste der schädlichen Zutaten, die bei der Herstellung von Tabakprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten nicht verwendet werden dürfen, wie beispielsweise Bittermandelöl, das Blausäure enthalten kann. Ebenfalls nicht verwendet werden dürfen die Extrakte dieser Zutaten. Die Zutaten in Anhang 1 stammen aus der Stellungnahme der Zigarettenindustrie bei der Vernehmlassung zum ersten Entwurf.

Absatz 2 verweist auf Anhang 2, der die Höchstmengen zum einen für bestimmte Zusatzstoffe in Tabakprodukten und zum anderen für die Emissionen dieser Produkte festlegt.

Anhang 2 Ziffer 1 nennt die zulässigen Höchstmengen der wichtigsten toxischen Substanzen im Tabakrauch. Die Höchstwerte beim Nikotin, Kohlenmonoxid und Teer bleiben unverändert. Sie entsprechen den Höchstmengen in der EU.

Anhang 2 Ziffer 2 regelt die Höchstmengen für unerwünschte Zutaten in Tabakprodukten zum oralen Gebrauch wie Kautabak oder Snus. Dazu gehören Blei, Aflatoxine (von Pilzen gebildete Stoffe, die sich unter zu feuchten oder zu warmen Bedin-

80 SR 812.121.11