Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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gungen auf dem Tabak und anderen Lebensmitteln verbreiten), Nitrosamine (die sich beim Fermentierungsprozess des Tabaks bilden können) oder Benzo(a)pyren. Diese Werte entsprechen denjenigen der Gesetzgebung Schwedens – das einzigen EU-Land, in dem Snus vermarktet werden darf.

3. Kapitel: Verpackungen

1. Abschnitt: Anforderungen an die Packungen

Art. 7 Zigarettenpackungen

Wie bis anhin (Art. 19 TabV) sollen Zigaretten nur in Verpackungen von mindestens 20 Stück an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Mit dieser Vorgabe wird sichergestellt, dass die Zigaretten nicht in Zehnerpackungen oder stückweise verkauft werden, was aufgrund des geringeren Preises für Jugendliche besonders attraktiv ist. Mit dieser Vorgabe kann weiter vermieden werden, dass Vorschriften über die Etikettierung und die Warnhinweise umgangen werden können.

Art. 8 Verpackungen von nikotinhaltigen Flüssigkeiten

Um die nikotinbedingten Risiken zu verringern und einen zufälligen Konsum hoher Dosen zu vermeiden, legt dieser Artikel die maximalen Volumina für Nachfüllbehälter und Kartuschen nikotinhaltiger Flüssigkeiten fest.

Die nikotinhaltige Nachfüllflüssigkeit für E-Zigaretten darf in Behältern bis höchstens 100 ml auf dem Markt bereitgestellt werden (Abs. 1). Die Regelung der EU sieht ein Volumen von höchstens 10 ml vor (Art. 20 Abs. 3 Bst. a Richtlinie 2014/40/EU).

Absatz 2 betrifft vorabgefüllte Einwegkartuschen oder -behälter: Ihr Volumen darf höchstens 10 ml betragen. Die EU sieht diesbezüglich die strengere Regelung von höchstens 2 ml vor.

Die in der EU-Richtlinie vorgesehenen beiden Höchstwerte entsprechen nicht dem heutigen Stand der Technik: Die neuen E-Zigaretten sind deutlich leistungsfähiger als die früheren Modelle. Sie erzeugen erheblich mehr Dampf und verbrauchen entsprechend mehr Flüssigkeit, die bei nikotinhaltigen E-Zigaretten einen geringeren Nikotingehalt aufweist. Dieser technischen Entwicklung muss durch die Anpassung des Volumens von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern Rechnung getragen werden. Das Volumen wird auf höchstens 100 ml festgelegt, um jedes Risiko einer Verwechslung mit Getränken auszuschliessen.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 9 Obligatorische Angaben

Absatz 1 legt die Angaben fest, die die Verpackungen von Tabakprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten enthalten müssen.