Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Auf den Verpackungen von Tabakprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten müssen insbesondere die Sachbezeichnung, die Firmenbezeichnung des Herstellers, das Produktionsland sowie die Warnhinweise angegeben sein. Der Artikel übernimmt die derzeit in der TabV enthaltenen Angaben. Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigarettenemissionen, der bisher auf der Verpackung deklariert werden musste, darf wie in der EU dort nicht mehr aufgeführt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b). Diese Angaben sind täuschend, da sie nicht die real konsumierten Mengen widerspiegeln und den Konsumenten die falsche Vorstellung vermitteln, dass schwächere Gehalte weniger schädlich für die Gesundheit sind.

Der Nikotingehalt wird künftig ausschliesslich auf der Verpackung von nikotinhaltigen Flüssigkeiten angegeben (Abs. 2). Diese Bestimmung wurde aus dem europäischen Recht übernommen.

Nach Absatz 3 bestimmt der Bundesrat die Form und Sprache der Warnhinweise für die verschiedenen Tabakprodukte und berücksichtigt dabei deren Eigenheiten. Wie bisher gilt für rauchlose Produkte eine flexiblere Regelung. Die Grösse der Warnhinweise ist in Artikel 14 festgelegt.

Dieser Artikel stellt keine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um auf dem Verordnungsweg «neutrale» Packungen einzuführen.

Gemäss Absatz 4 bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes vom 28. August 199281 (MSchG) über Angaben zur Herkunft vorbehalten. Es handelt sich um die Artikel 47 ff. MSchG. Wenn ein Hersteller für Produkte, die in den Geltungsbereich des MSchG fallen, die Herkunftsbezeichnung «Schweiz» oder andere Herkunftsangaben im Zusammenhang mit der Schweiz verwenden will, muss er die im MSchG festgelegten Herkunftskriterien erfüllen. Obwohl dies im VE-TabPG nicht ausdrücklich definiert ist, gilt das MSchG auch für die Werbung. Die kantonalen Behörden, die für den Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung zuständig sind, sorgen im Rahmen der Überprüfung der Konformität von Produkten und Werbung dafür, dass diese Kriterien eingehalten werden. Für die Angabe des Herstellungslandes soll aber die Tabakproduktegesetzgebung massgebend sein; die entsprechenden Kriterien sollen in der diesbezüglichen Ausführungsverordnung aufgenommen werden.

Art. 10 Sachbezeichnung

Gemäss Absatz 1 müssen Tabakprodukte und nikotinhaltige E-Zigaretten wie bis anhin mit einer Sachbezeichnung versehen sein. Diese beschreibt das Produkt treffend hinsichtlich der Natur, Art, Sorte und Beschaffenheit.

Absatz 2 beschreibt die Pflicht zur Kennzeichnung von pflanzlichen Rauchprodukten mit einer spezifischen Sachbezeichnung. Sie wird aus der geltenden Tabakverordnung übernommen. Die Sachbezeichnung gemäss Buchstabe a ist zu ergänzen mit: «auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak». Für eine Kräuterzigarette lautet die Sachbezeichnung gemäss den Absätzen 1 und 2 demnach «Zigarette auf pflanzlicher Basis, ohne Tabak».

81 SR 232.11