Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Art. 11 Verbotene Angaben
Artikel 4 sieht vor, dass die Kennzeichnung und die Verpackung der Tabakprodukte die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen. Artikel 11 entspricht der Fassung des ersten Entwurfs des TabPG. Absatz 1 präzisiert, dass gewisse Angaben, die nach Artikel 4 als täuschend gelten, nicht auf der Verpackung von Tabakprodukten zum Rauchen oder auf dem Produkt selbst stehen dürfen. In Übereinstimmung mit dem europäischen Recht sind Angaben wie «leicht», «ökologisch» oder «ohne Zusatzstoffe» verboten (Bst. a), die bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Vorstellungen über die gesundheitlichen Auswirkungen des Konsums dieser Produkte wecken können. Die Produktmarke ist ebenfalls betroffen und darf beispielsweise den Begriff «ökologisch» nicht verwenden. Dies entspricht dem geltenden Recht, mit einigen neuen Beispielen für irreführende Aussagen.
Gemäss Buchstabe b sind die Angaben des Nikotin-, Teer- und Kohlenmonoxidgehalts bei Rauchprodukten nicht mehr zulässig. Sie werden durch eine allgemeinere Information über die Menge an im Rauch enthaltenen krebserregenden Substanzen ersetzt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b).
Absatz 2 verbietet Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder - verhütende Wirkung auf der Verpackung von Tabakprodukten oder nikotinhaltigen E-Zigaretten sowie dem Produkt selbst. So wäre beispielsweise nicht zulässig, eine E-Zigarette als Hilfe bei der Raucherentwöhnung darzustellen.
Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 verbotene Angaben gelten als täuschend nach Artikel 4 und dürfen deshalb auch für die Werbung für Tabakprodukte oder nikotinhaltige E-Zigaretten nicht verwendet werden. Ausserhalb des Rahmens der Werbekommunikation darf hingegen weiterhin angegeben werden, dass eine Produktesorte weniger schädlich ist als eine andere.
3. Abschnitt: Warnhinweise
Art. 12 Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen
Absatz 1 regelt die Kennzeichnung der Tabakprodukte zum Rauchen mit einem allgemeinen (Text, Vorderseite, Bst. a) und einem kombinierten Warnhinweis (Text und Bild, Rückseite, Bst. c). Die bestehenden Warnhinweise werden durch einen dritten Hinweis ergänzt (Bst. b): Diese lautet: «Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermassen krebserregend sind.». Dieser Hinweis ist im europäischen Recht als Informationsbotschaft bekannt. Bei Zigaretten wird dieser Hinweis anstelle der früher nötigen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidmesswerte angebracht.
Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat gewisse Tabakprodukte zum Rauchen von der Pflicht zum Tragen eines Warnhinweises nach Absatz 1 Buchstabe b ausnehmen. Dies betrifft insbesondere Zigarren und Zigarillos. Wie im europäischen Recht wird bei Zigaretten, geschnittenem Tabak und Wasserpfeifentabak dieser Warnhinweis beibehalten. Zudem ist es Aufgabe des Bundesrats, diese Inhalte (Texte, Fotografien und Informationen zur Raucherentwöhnung) festzulegen. Derzeit gibt es drei Serien mit je 14 kombinierten Warnhinweisen, die turnusmässig alle zwei Jahre wechseln.