Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Zur Eliminierung allfälliger Handelshemmnisse werden diese gegebenenfalls aufgrund des europäischen Rechts aktualisiert82.

Art. 13 Warnhinweise für weitere Produktekategorien

Für rauchlose Tabakprodukte wie Tabakprodukte zum Erhitzen oder zum oralen Gebrauch (z.B. Snus), pflanzliche Rauchprodukte (ohne Tabak) und nikotinhaltige elektronische Zigaretten gelten spezifische Warnhinweise. Diese thematisieren in Anlehnung an das europäische Recht allgemein die Gesundheitsgefährdung und die Abhängigkeitsproblematik. Für Snus wird der Hinweis «Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig» (Bst. a), was dem in Schweden gebräuchlichen Hinweis entspricht.

Pflanzliche Rauchprodukte müssen wie heute sowohl einen allgemeinen Texthinweis als auch einen kombinierten Warnhinweis mit Bildern abdrucken (Bst. b).

Mit diesem Artikel ist eine differenzierte Regelung der Warnhinweise von Alternativprodukten wie nikotinhaltige elektronische Zigaretten, Snus oder Tabakprodukten zum Erhitzen umgesetzt.

Art. 14 Gestaltung der Warnhinweise

Artikel 14 beschreibt die Gestaltungsvorgaben für die Warnhinweise. Wie im geltenden Recht sind gemäss Absatz 1 die Warnhinweise nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und 13 unten auf der Packung anzubringen und müssen 35 % der zugrunde liegenden Fläche gross sein. Abzudrucken auf der am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung meint die Vorderseite einer Packung, mit der die Konsumentin oder der Konsument bzw. die Händlerin oder der Händler die Packung beim Kauf identifiziert. Bei runden Packungen stehen die Hinweise dort, wo das Markenzeichen am prominentesten abgebildet ist (Deckel oder gebogene Seitenfläche).

Absatz 2 gibt vor, dass der Warnhinweis zu 70 Schadstoffen seitlich und unten auf der Packung zu platzieren ist. Dies gilt sowohl für Zigaretten als auch für geschnittenen Tabak und Wasserpfeifentabak. Der Bundesrat sieht im Ausführungsrecht Ausnahmen für runde Verpackungen und für rechteckige Verpackungen von geschnittenem Tabak vor.

Absatz 3 legt fest, dass der kombinierte Warnhinweis mit einem Bild gegenüberliegend dem Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a (auf der Rückseite der Packung) anzubringen ist. Bei runden Packungen gilt die Platzierung analog wie unter Absatz 1 beschrieben.

Gemäss Absatz 4 müssen die Warnhinweise bei grösseren Verpackungen, die für andere Tabakprodukte als Zigaretten bestimmt sind, nicht mit zunehmender Packungsfläche proportional vergrössert werden. Bei Zigarrenschachteln zum Beispiel würde dies zu überdimensionalen Warnhinweisen führen. Ab einer Grösse von

82 Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 22).