Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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75 cm2 der am ehesten ins Auge fallenden Oberfläche ist es daher ausreichend, wenn der Warnhinweis auf jeder Seite eine Fläche von 26,25 cm2 einnimmt.

Weiter gilt gemäss Absatz 5, dass die Warnhinweise nicht so angebracht werden dürfen, dass sie beim Öffnen zerstört oder entfernt werden und damit für den Konsumenten nicht länger einsehbar sind. Die Hinweise sind zudem auch auf Aussenverpackungen anzubringen (z. B. für Zigaretten, sog. Stangen), es sei denn, es handelt sich um eine durchsichtige Hülle (Abs. 6). Diese Anforderung betrifft die an die Einzelhändler adressierten Lieferkartons nicht, sondern nur die Verpackungen, die an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Die Absätze 3-5 entsprechen dem geltenden Recht.

4. Abschnitt: Spezifische Anforderungen an nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen

Art. 15 Sicherheitsmassnahmen

Nikotin ist ein toxischer Stoff, der potenzielle Gesundheitsrisiken aufweist, einschliesslich für Personen, für die das Produkt nicht bestimmt ist. Die nikotinhaltige Flüssigkeit darf deshalb nur in Behältern in Verkehr gebracht werden, die gewisse Anforderungen an die Sicherheit und Qualität erfüllen. Nachfüllbehälter und Kartuschen mit nikotinhaltiger Flüssigkeit könnten eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, wenn sie in Kinderhände geraten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass sie kindersicher und bruchsicher sind und bei der Verwendung und beim Nachfüllen nicht auslaufen. Diese Sicherheitsanforderungen entsprechen denjenigen, die das europäische Recht für elektronische Zigaretten vorsieht.

Art. 16 Produktinformation

Gemäss Absatz 1 ist den Verpackungen von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und von Tabakprodukten zum Erhitzen eine Produktinformation beizulegen, um deren korrekten Gebrauch sicherzustellen. Nur die Heizgeräte müssen diese Produktinformation enthalten; die Nachfüllungen für diese Produkte sind davon ausgenommen. Die Produktinformation enthält Gebrauchs- und Aufbewahrungsanweisungen (Bst. a), Hinweise für wen das Produkt nicht bestimmt ist (Minderjährige, Nichtrauchende; Bst. b), Angaben, wann vom Gebrauch abzusehen ist (Kontraindikationen; Bst. c), Warnungen für Risikogruppen (z. B. Allergiker; Bst. d), Angaben über mögliche schädliche Auswirkungen (Bst. e), Angaben zu Suchtpotenzial und Toxizität (Bst. f) sowie Kontaktangaben des Herstellers oder Importeurs (Bst. g). Diese Liste an Informationen wurde der für nikotinhaltige elektronische Zigaretten gültigen EU-Richtlinie übernommen.

Die Form und Sprache der Produktinformation wird in Absatz 2 an den Bundesrat delegiert. Die Details orientieren sich an der üblichen Praxis für diese Angaben in der EU.