Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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4. Kapitel: Werbung
Art. 17 Einschränkungen der Werbung
Artikel 17 bezieht sich sowohl auf Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin als auch auf Werbung für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Pfeifen und Wasserpfeifen. Die Anforderungen bei der Werbung müssen für alle E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin gelten. Ansonsten könnte das Werbeverbot leicht umgangen werden, indem mit Werbung für nikotinfreie E-Zigaretten unweigerlich auch ein Werbeeffekt für nikotinhaltige E-Zigaretten erzielt würde.
Absatz 1 übernimmt weitgehend, mit einigen sprachlichen Anpassungen, die Liste des geltenden Artikels 18 TabV. Als Prinzip gilt weiterhin: Werbung, die sich speziell an Minderjährige richtet, ist verboten. Buchstabe a–d verweisen auf Situationen, die Minderjährige naturgemäss direkt betreffen:
– Buchstabe a und b verbieten Werbung auf Schulmaterial und Spielzeug. Diese Gegenstände sind grundsätzlich für Kinder und Jugendliche bestimmt.
– Buchstabe c betrifft die Werbung mit Gegenständen, die an Minderjährige abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen oder Badebälle.
– Buchstabe d übernimmt das bisherige Werbeverbot in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Minderjährige bestimmt sind (Art. 18 Bst. b TabV).
Zum Schutz der Jugend übernimmt Buchstabe e vollständig das geltende Recht (Art. 18 Bst. a und g TabV). Unter Orten, wo sich hauptsächlich Minderjährige aufhalten, sowie unter Veranstaltungen, die hauptsächlich von Minderjährigen besucht werden, sind Schulen, Freizeitzentren, Treffpunkte von Jugendlichen, Discos für Kinder oder Jugendliche usw. zu verstehen.
Absatz 2 regelt Situationen, die nicht grundsätzlich speziell Minderjährige betreffen. Hier geht es darum, nur gewisse Werbeformen zu verbieten, denen Minderjährige besonders ausgesetzt sind.
Buchstabe a soll hauptsächlich die Werbung in Gratiszeitungen verbieten. Diese Publikationen und insbesondere ihre People-Seiten sind für Jugendliche attraktiv und leicht zugänglich. Ein einziges Tabakinserat in einer der landesweit verbreiteten Gratiszeitungen wird von 170 000 Leserinnen und Lesern im Alter von 14– 18 Jahren gesehen. Diese Zeitungen richten sich aber nicht als solche speziell an Minderjährige. Massgebend ist hier das Kriterium, dass sie in öffentlichen Verkehrsmitteln oder den Verteilkästen leicht für Minderjährige zugänglich sind.
Buchstabe b verbietet die Werbung für die Produkte im Internet. Diese Werbung hat in den elektronischen Medien, die für die Jugendlichen sehr leicht zugänglich sind und täglich besucht werden, stark zugenommen. Vom Verbot sind hingegen ausgenommen:
– die Werbung auf kostenpflichtigen Internetseiten, die sich nicht speziell an Minderjährige richten, wie Online-Zeitungen, auf die nur Abonnenten zugreifen können (Ziff. 1);
– die Werbung auf Internetseiten, die nur für Erwachsene zugänglich sind, das heisst Seiten, auf die man erst nach erfolgter Altersprüfung gelangt (Ziff. 2).