Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Die Werbung in Verkaufsstellen richtet sich an alle Konsumentinnen und Konsumenten und nicht speziell an Minderjährige. Sie bleibt grundsätzlich zulässig. Buchstabe c verbietet lediglich die Platzierung der Werbung an bestimmten Orten in der Verkaufsstelle. Zum Schutz der Jugend soll vermieden werden, dass die Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten leicht von Kindern gesehen wird. Sie soll nicht mehr, wie dies heute in Verkaufsstellen oft der Fall ist, neben Bonbons, Kaugummis oder Süssigkeiten (Ziff. 1) oder auf Augenhöhe der Kinder platziert werden dürfen. Gemäss einer Studie von CIPRET-Vaud vom Juni 201783 sind 100 % der Jugendlichen, die einen Kiosk betreten, von Tabakwerbung betroffen. Bei einem Besuch von weniger als fünf Minuten bleibt ihr Blick durchschnittlich 22 Mal auf Werbeträgern für Tabak hängen, zumeist unbewusst. Auch ohne die Werbung in den Verkaufsstellen generell zu verbieten, ist ein Schutz insbesondere der Jüngsten möglich. Es soll verhindert werden, dass Tabakerzeugnisse als harmlose Produkte wie Lebensmittel wahrgenommen werden. Zu diesem Zweck legt Ziffer 2 eine Mindesthöhe von 1,2 m fest, unter der die Werbung nicht angebracht werden darf, damit sie über der durchschnittlichen Höhe der Kinderaugen liegt. Tabakproduktautomaten gelten nicht als Verkaufsstellen.
Absatz 3 verweist auf das mit dem RTVG 1964 eingeführte Werbeverbot für Tabakprodukte in Radio und Fernsehen. Das RTVG wird dahingehend ergänzt, dass auch E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden (vgl. Art. 2 Abs. 1), vom Verbot erfasst werden.
Art. 18 Warnhinweis bei Werbung
Artikel 18 sieht vor, dass jede Werbung zugunsten von Tabakprodukten, E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem dieser Produkte bilden, mit einem dem Produkttyp und dessen Risiken entsprechenden Warnhinweis versehen sein muss.
Die Werbung für Tabakprodukte zum Rauchen muss den allgemeinen Warnhinweis «Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf» tragen. Für die Werbung der übrigen Produkte gelten die Warnhinweise nach Artikel 13: Für die Werbung für Tabakprodukten zum Erhitzen oder zum oralen Gebrauch ist dies der Hinweis «Dieses Tabakprodukt schädigt Ihre Gesundheit und macht stark abhängig»), für pflanzliche Rauchprodukte der Hinweis «Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit» und für nikotinhaltige E-Zigaretten der Hinweis «Dieses Produkt enthält Nikotin, einen Stoff, der stark abhängig macht».
Die bedeutendsten Zigarettenhersteller bringen in ihrer Tabakwerbung schon heute freiwillig Warnhinweise an. Mit der Festlegung dieser Anforderung im Gesetz wird somit lediglich die derzeitige Praxis verankert.
Gemäss Absatz 2 muss der Bundesrat die Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises regeln.
83 Intartaglia J., Dubied C. (2017), L’impact de la publicité pour des produits du tabac dans les points de vente en Suisse auprès des jeunes, CIPRET-Vaud, Lausanne.