Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Art. 19 Weitergehende Beschränkungen der Kantone

Analog zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 200884 zum Schutz vor Passivrauchen (vgl. Art. 4) haben die Kantone die Möglichkeit, weitergehende Massnahmen als die im Gesetz enthaltenen vorzusehen. Der VE-TabPG legt ein minimales Schutzniveau in Bezug auf die Werbung fest. Damit werden die verschiedenen strengeren kantonalen Regelungen (z. B. Verbot von Plakat- oder Kinowerbung) beibehalten, die in den letzten Jahren erlassen und teilweise in Volksabstimmungen gutgeheissen wurden.

5. Kapitel: Abgabe an Minderjährige und Testkäufe

Art. 20 Abgabe an Minderjährige

Mit dieser neuen Bestimmung wird die Abgabe von Tabakprodukten und E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin an Minderjährige in der ganzen Schweiz vereinheitlicht und untersagt (Abs. 1). Damit löst das Bundesrecht die Regelungen in 23 Kantonen ab, die bereits eine Altersgrenze für den Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige festgelegt haben (vgl. Ziff. 1.3.5). Die Abgabe umfasst nicht nur den Verkauf, sondern auch die kostenlose Abgabe. Das Verbot gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten: Die Minderjährigen sollen vor dem Produkt geschützt werden, da es krebserregende Stoffe freisetzen kann und durch das Nachahmen des Raucherverhaltens und eine Verharmlosung des Rauchens letztlich den herkömmlichen Tabakkonsum fördern könnte.

Das Verbot umfasst auch die Weitergabe von Tabakprodukten mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen. Es ist somit nicht zulässig, wenn eine volljährige Person Zigaretten kauft, um sie einem Minderjährigen abzugeben. Nicht unter diesen Absatz fällt die Abgabe von Zigaretten innerhalb der Familie – beispielsweise, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern eine Zigarette geben – und unter minderjährigen Freunden.

Damit die Regelung sowohl den Minderjährigen als auch dem Verkaufspersonal unmissverständlich klargemacht wird, muss in jeder Verkaufsstelle sichtbar und leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen werden (Abs. 2), wie dies auch für alkoholische Getränke gilt.

Grundsätzlich können Tabakprodukte auch mithilfe von Automaten verkauft werden. Die Betreiber von Automaten, an denen Tabakprodukte und E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin erhältlich sind, müssen jedoch dafür sorgen, dass die Automaten für Minderjährige nicht zugänglich sind. Die eingesetzten technischen Hilfsmittel (beispielsweise ein System, das mit der Identitätskarte funktioniert) müssen verhindern, dass Minderjährige mit dem Bezug von Tabakprodukten am Automaten das Verkaufsverbot umgehen können (Abs. 3).

Art. 21 Testkäufe

Im vorliegenden Vorentwurf ist vorgesehen, dass die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden Testkäufe durchführen können (Abs. 1) und dass die Ergebnisse von Testkäufen in Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden können, wenn

84 SR 818.31