Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Verpflichtung zur Selbstkontrolle wird aus Artikel 23 aLMG übernommen. Bei den heutigen Produktionsmethoden wird davon ausgegangen, dass die Gesetzeskonformität des Endprodukts in der Regel voraussetzt, dass auch der Herstellungsprozess einwandfrei abgelaufen ist. Im Verhältnis zur Selbstkontrolle ist die Aufsicht der Vollzugsbehörden (Art. 35) subsidiär. Sie entbindet nicht von der Selbstkontrolle.
Absatz 2 verpflichtet den Bundesrat, die Anforderungen an die Selbstkontrolle sowie deren Dokumentation zu regeln. Unter den Begriff der Dokumentation fallen namentlich auch alle Dokumente und Bescheinigungen, die zum Nachweis der Gesetzeskonformität der Tabakprodukte und nikotinhaltigen E-Zigaretten den Vollzugsbehörden zur Verfügung stehen müssen. Weiter kann der Bundesrat gewisse Untersuchungsmethoden für obligatorisch erklären. Er stützt sich dabei auf international harmonisierte Normen wie die maschinellen Messungen der Schadstoffgehalte im Rauch von Zigaretten gemäss den entsprechenden ISO-Normen.
Art. 23 Meldung von Produkten vor dem Inverkehrbringen
Neuartige Produkte, die auf der Basis anderer Ausgangsprodukte als Tabak hergestellt werden oder zum Erhitzen bestimmt sind, sollen der Meldepflicht unterstellt werden. Die Meldepflicht gilt bereits für pflanzliche Rauchprodukte und soll künftig auch für Tabakprodukte zum Erhitzen und nikotinhaltige E-Zigaretten gelten. Die Inverkehrbringer solcher Produkte sind damit angehalten, den Bund über ihr Produkt zu informieren (Abs. 1). Diese Meldung muss nicht bereits vor dem Import eines Produkts, sondern erst vor dem ersten Bereitstellen auf dem Markt erfolgen.
Absatz 2 definiert den Begriff «Inverkehrbringen», um ihn besser vom Begriff «Bereitstellen auf dem Markt» nach Artikel 3 Buchstabe g abgrenzen zu können. Inverkehrbringen ist enger zu verstehen und umfasst nur das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt im Hinblick auf die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten.
Gemäss Absatz 3 ist bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts eine neue Meldung erforderlich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Zusammensetzung durch neue Zutaten geändert wird.
Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten dieser Meldung zu regeln. Ziel ist, die Meldung auf dem elektronischen Weg auszugestalten, um den Unternehmen die Aufgabe möglichst zu erleichtern.
Zur Information der Öffentlichkeit wird gemäss Absatz 5 eine Liste der gemeldeten Produkte im Internet veröffentlicht.
Art. 24 Inhalt der Meldung
Gemäss Absatz 1 muss dem BAG Folgendes geliefert werden: Die Zusammensetzung des Produkts (Bst. a), die den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU durch die Unternehmen gemeldeten wissenschaftlichen Unterlagen (Bst. b), ein Packungsentwurf (Bst. c) sowie ein Warenmuster (Bst. d).
Absatz 2 verlangt zusätzlich für pflanzliche Rauchprodukte einen Nachweis, dass das Produkt weder Nikotin noch Substanzen mit psychotroper Wirkung enthält.