Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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Bei Produkten mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten ist gemäss Absatz 3 zusätzlich der Nikotingehalt zu melden.
Art. 25 Meldung der Zusammensetzung und Emissionen der Produkte
Wie dies bis anhin für die Tabakprodukte gilt, verpflichtet diese Bestimmung die Hersteller oder Importeure dieser Produkte oder von nikotinhaltigen E-Zigaretten, deren Zusammensetzung zu melden (Abs. 1). Die Hersteller oder Importeure von herkömmlichen Zigaretten müssen zudem deren Emissionen melden, d.h. den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt des Rauchs einer Zigarette. Damit erhält das BAG Kenntnis über die für Tabakprodukte und nikotinhaltige E-Zigaretten verwendeten Stoffe.
Gemäss Absatz 2 ist bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts eine neue Meldung erforderlich.
Der Bundesrat legt den Inhalt und die Modalitäten der Meldung fest (Abs. 3). Er kann Ausnahmen für Produkte vorsehen, die nach Artikel 23 zu melden sind. Bei den festzulegenden Regeln werden Geschäftsgeheimnisse geschützt, indem beispielsweise das Aromaprofil nicht detailliert offengelegt werden muss. Die Meldung soll wie bis anhin auf elektronischem Weg erfolgen, und das in der EU gebräuchliche Format soll zulässig sein. In der EU wurde im Rahmen der Richtlinie 2014/40/EU für Tabakerzeugnisse im Jahr 2014 ein elektronisches Meldesystem vorgeschrieben, um die Abrufprozesse für diese Informationen zu vereinfachen (Common Entry Gate, CEG85). Die Schweiz kann sich beim Aufbau ihrer Datenbank am in der EU definierten Format orientieren, falls sie dies als sinnvoll erachtet.
Künftig wird das BAG die erhaltenen Informationen im Internet publizieren (Abs. 4).
Art. 26 Pflicht nach dem Bereitstellen auf dem Markt
Wer feststellt, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt schädlich im Sinne von Artikel 5 ist, muss sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden (Abs. 1). Es kann sich beispielsweise um eine akute Vergiftung handeln, die ein unerwartetes Gesundheitsrisiko nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darstellt. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes Tabakprodukt oder nikotinhaltige E-Zigaretten eine solche Gefährdung mit sich bringen, muss der Bereitsteller die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Die betroffenen Produkte sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, wenn sich andere Mittel zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten als unzureichend erweisen. Der Bundesrat kann in der Ausführungsverordnung vorsehen, welche Angaben gemeldet werden müssen, damit die zuständigen Behörden – das zuständige kantonale Laboratorium und das BAG – im Ereignisfall informiert werden (Abs. 2).
85 EU-Meldeplattform für Tabakprodukteinformationen (Common Entry Gate CEG), https://ec.europa.eu/health/euceg/introduction_en, zugegriffen am 26.5.2017.