Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Art. 27 Einfuhrbeschränkungen für Produkte zum Eigengebrauch

Dieser Artikel bezieht sich auf Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, aber zum Eigengebrauch eingeführt werden dürfen. Um die gewerbsmässige Einfuhr zu verhindern und einen einheitlichen Vollzug des Gesetzes durch die Zollbehörden sicherzustellen, kann der Bundesrat die Menge an Tabakprodukten oder nikotinhaltigen E-Zigaretten festlegen, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf. Eine klar festgelegte Höchstmenge erleichtert den Vollzug des Gesetzes an der Grenze.

7. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Art. 28 Vollzugsaufgaben

Gemäss Absatz 1 ist der Bund zuständig für die ihm im Gesetz selbst zugewiesenen Aufgaben, wie die Entgegennahme der nach Artikel 23–25 gemeldeten Informationen. Diese Aufgaben werden grundsätzlich vom BAG wahrgenommen.

Ausserdem obliegt dem Bund die Überwachung der Einfuhr von Tabakprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten an der Landesgrenze (Abs. 2). Die EZV wird diese Aufgabe wahrnehmen, die ihr bereits bei den Tabakprodukten obliegt.

Der Bund kann im Einzelfall Laboranalysen an die Kantone, sprich die kantonalen Laboratorien übertragen (Abs. 3). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Zollfachperson die Gesetzeskonformität vor Ort nicht feststellen kann und beispielsweise die Schadstoffhöchstwerte für Teer im Rauch von Zigaretten unter Laborbedingungen überprüft werden müssen. In solchen Situationen kann die kantonale Vollzugsbehörde, die das Tabakprodukt zur Untersuchung erhält, auch über die zu treffenden Massnahmen entscheiden. Dieser Entscheid der kantonalen Behörden ist wie bisher formell ein kantonaler Entscheid, auch wenn er eingeführte Produkte betrifft. Er kann nach kantonalem Recht angefochten werden. Bei allfälligen Widerhandlungen gegen die Tabakproduktegesetzgebung führen die Kantone das Strafverfahren durch (Art. 46).

Art. 29 Aufsicht und Koordination

Der Bund, konkret das BAG, soll wie bis anhin den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kantone beaufsichtigen (Abs. 1). Die Kantone sind dafür zuständig, ihre Tätigkeiten untereinander zu koordinieren. Dem Bund obliegt jedoch ebenfalls eine Koordinationsfunktion, wenn die Situation es erfordert, das heisst wenn er feststellt, dass der Vollzug in einem Kanton von jenem in einem anderen Kanton abweicht und eine Intervention notwendig ist. Er kann insbesondere von den Kantonen einen einheitlichen Vollzug fordern und sie anhalten, ihn über ihre Vollzugsmassnahmen zu informieren (Abs. 2 Bst. a und b). Die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs ist beispielsweise angezeigt um zu verhindern, dass ein Produkt in einem Kanton zulässig und im anderen verboten ist und es dadurch zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen käme.