Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 30 Grundlagenbeschaffung
Um Kenntnisse über die Marktverhältnisse zu erlangen, kann das BAG eigene Studien durchführen. Dies wird aktuell v. a. im Bereich der substanzübergreifenden Ressortforschung umgesetzt. Ein Beispiel dafür ist das sog. Suchtmonitoring86, eine jahresaktuell durchgeführte telefonische Umfrage zur Ermittlung der Konsumdaten bei Alkohol, Tabak und Betäubungsmitteln. Die aktuellen Zahlen zum Tabakkonsum zeigen beispielsweise, dass der Anteil der Rauchenden an der Gesamtbevölkerung ab 15 Jahren 2016 im Vergleich zu 2011 leicht gestiegen ist (+0,8%).87
Für die Vergabe oder die Unterstützung von Forschungsarbeiten durch das BAG gilt das Bundesgesetz vom 14. Dezember 201288 über die Förderung der Forschung und der Innovation.
Art. 31 Ausführungsbestimmungen des Bundesrates
In Absatz 1 ist vorgesehen, dass der Bundesrat beim Erlass seiner Ausführungsbestimmungen international anerkannte Richtlinien, Empfehlungen und Normen berücksichtigt. Dabei belässt der Bundesrat den Kantonen einen ausreichenden Handlungsspielraum. Er kann das BAG bei technischen oder administrativen Fragen ermächtigen, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Abs. 2). Zwei Beispiele aus dem geltenden Recht sind das Aktualisieren der technischen Normen im Anhang der TabV und das Festlegen grafischer Gestaltungsregeln bei Warnhinweisen.
Art. 32 Internationale Zusammenarbeit
Gemäss Absatz 1 arbeiten die zuständigen Bundesbehörden mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen. Dieser Absatz wurde teilweise aus Artikel 45 Absatz 1 LMG übernommen. Die Zusammenarbeit bei den Tabakprodukten erfolgt in erster Linie mit ausländischen Behörden. Die «internationalen Organisationen», auf die abgezielt wird, sind beispielsweise die WHO, die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die WTO und die EU.
Internationale Zusammenarbeit ist beispielsweise erforderlich, wenn in Bezug auf ein Produkt, das von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz auf den Schweizer Markt und auf ausländische Märkte gebracht wurde, zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ein Rückruf oder eine Rücknahme vom Schweizer Markt angeordnet werden muss. Umgekehrt ist auch denkbar, dass die Schweizer Behörden gegebenenfalls von ausländischen Behörden über Risiken in Kenntnis gesetzt werden, die im Zusammenhang mit einem in die Schweiz eingeführten Produkt bestehen. Die Schweiz beteiligt sich auch an einem Netzwerk in der EU (GoToLab89) und auf einem auf internationaler Ebene (TobLabNet90), die sich insbesondere mit Fra-
86 www.suchtmonitoring.ch/de.html
87 www.bag.admin.ch > Service > Ressortforschung & Evaluation > Forschung im BAG > Forschung Sucht
88 SR 420.1
89 Homepage des europäischen Labornetzwerkverbunds GoToLab, siehe http://web.jrc.ec.europa.eu/project/gotolab/index.html
90 Homepage WHO-Labornetzwerks TobLabNet www.who.int > Programmes > Tobacco Free Initiative (TFI)>Global network > WHO Tobacco Laboratory Network (TobLabNet)