Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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gen in den Bereichen Produktanalyse und gemeinsame Entwicklung von Kontrollmethoden beschäftigen. Gestützt auf eine Vereinbarung, welche die Europäische Kommission und das BAG abgeschlossen haben, war die Schweiz zudem berechtigt, für die bildlichen Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen die Bilddatenbank der Kommission91 zu benutzen.
Die internationale Amtshilfe richtet sich nach Artikel 22 THG. Auf der Grundlage von Artikel 18 THG können Prüfungen und Konformitätsbewertungen auch im Ausland durchgeführt werden. Die daraus resultierenden Berichte und Bescheinigungen werden in der Schweiz anerkannt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
In Absatz 2 wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, selbstständig, das heisst ohne sie dem Parlament zu unterbreiten, internationale Abkommen im Bereich der technischen Zusammenarbeit in den folgenden technischen Gebieten zu schliessen: Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden, Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden (Bst. a) sowie die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken im Bereich der Tabakprävention (Bst. b). Ausserdem können weitere internationale Abkommen gemäss Artikel 14 THG abgeschlossen werden, insbesondere bezüglich des Erlasses oder der Änderung von technischen Normen.
2. Abschnitt: Kantone
Art. 33
An der aktuellen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen wird nichts geändert. Die Kantone vollziehen die Vorschriften dieses Gesetzes, solange der Vollzug nicht ausdrücklich dem Bund übertragen worden ist (Abs. 1). Dies umfasst typischerweise die Marktüberwachung mit den Mitteln der Kontrolle, Probenahme und Untersuchung sowie das Überprüfen des Abgabeverbots an Minderjährige. Wie bisher führen die Kantone zudem die Laboranalysen aus, die ihnen der Bund nach Artikel 28 Absatz 3 übertragen hat, und treffen diesbezüglich den abschliessenden Entscheid (Abs. 2). Die Kantone regeln die Aufgaben und Organisation ihrer Vollzugsorgane (Abs. 3) und informieren den Bund darüber (Abs. 4). Um einen einheitlichen Vollzug in der Schweiz sicherzustellen, koordinieren die Kantone ihre Tätigkeit unter sich (Abs. 5). Diese Regelung orientiert sich an den Artikeln 47 und 50 LMG.
Die Kosten der Kantone aus dieser Vorlage, welche sich aus dem Vollzug von Bundesrecht gemäss Artikel 46 Absatz 1 BV ergeben, sind gemäss gängiger Praxis im Bereich des Gesundheitspolizeirechts ohne Entschädigung durch den Bund zu tragen. Hingegen erlaubt Artikel 41 Absatz 2 e contrario den Kantonen, ihre Kosten aus den Vollzugsaufgaben weitgehend durch die Erhebung von Gebühren zu decken.
91 Warnhinweise basierend auf Richtlinie 2001/37/EU, aufgehoben durch Richtlinie 2014/40/EU.