Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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3. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit

Art. 34

Nach Absatz 1 informieren die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen die Öffentlichkeit über bekannte oder vermutete Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte und der nikotinhaltigen E-Zigaretten. Diese Pflicht besteht bereits im geltenden Recht und bildet unter anderem die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Präventionskampagnen.92

In Absatz 2 sind die Fälle definiert, in denen die zuständige Behörde die Öffentlichkeit aktiv informiert. Dabei handelt es sich um eine Informationspflicht. Die Information im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit nach Buchstabe a kann in Form von Jahresberichten oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Die Pflicht zur Abgabe von Informationen über diese Tätigkeiten ist neu; sie wird aus Artikel 24 LMG übernommen. Wenn ein Tabakprodukt oder eine nikotinhaltige E-Zigarette auf dem Markt bereitgestellt wurde, das oder die gesundheitsschädigende Zutaten aufweist, sind die Vollzugsbehörden ebenfalls verpflichtet, die Öffentlichkeit über das empfohlene Verhalten gegenüber diesem Produkt zu informieren (Bst. b). Die Aufgabe, diese Produkte zurückzurufen oder zurückzunehmen, kommt in erster Linie den Personen zu, die für den Betrieb verantwortlich sind, der das beanstandete Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. Die zuständigen Behörden sind jedoch ihrerseits verpflichtet, geeignete Massnahmen zu treffen und dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Sie müssen namentlich eine Interessenabwägung zwischen der Gefährdung, die sich für die öffentliche Gesundheit ergibt, und den Folgen einer öffentlichen Anprangerung für das betreffende Unternehmen vornehmen. Besteht ein erhebliches Risiko, dass die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten oder von Dritten gefährdet wird, muss die Öffentlichkeit informiert werden. In leichteren Fällen sind weniger einschneidende Massnahmen denkbar, bei denen der Name des verantwortlichen Unternehmens nicht bekannt gegeben werden muss.

Absatz 3 entspricht Artikel 24 Absatz 2 LMG, wonach der Bund die Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse informiert. Der Inhalt bleibt unverändert, aber diese Pflicht wird ausdrücklich auf die kantonalen Behörden ausgedehnt.

4. Abschnitt: Kontrolle, Massnahmen und Strafanzeige

Art. 35 Kontrolle und Massnahmen

Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, erhalten die Vollzugsbehörden die Kompetenz, den Markt zu überwachen und die Werbung in Bezug auf die Anforderungen an Tabakprodukte, an nikotinhaltige und an nikotinfreie E-Zigaretten zu kontrollieren (Abs. 1). Das Gesetz wird an der Landesgrenze durch die EZV vollzogen; die Kantone führen den Vollzug im Inland durch.

Bei begründetem Verdacht sind die betroffenen Personen zur Mitwirkung verpflichtet (Abs. 2). Der Ausdruck «alle betroffenen Personen» umfasst nicht nur die kon-

92 Derzeitige Kampagne des BAG: www.smokefree.ch.