Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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trollierten Personen selbst. Auch bei Dritten können Informationen eingeholt oder die Dokumente mit solchen Dritter verglichen werden. Die Vollzugsbehörden dürfen Auskünfte verlangen (Bst. a). Sie müssen Einsicht in alle relevanten Dokumente erhalten, die für die Überprüfung der Einhaltung der tabakprodukterechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind. Sie können davon Kopien verlangen, die zur Dokumentation der Kontrolle und als Beweismittel dienen. Die betroffenen Personen müssen bei Abklärungen mitwirken und sie dulden (Bst. b). Zudem müssen sie Probenahmen gestatten und auf Nachfrage Proben zur Verfügung stellen (Bst. c).
Absatz 3 regelt die Massnahmen, die im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten oder nicht konformer Werbung angeordnet werden können. Ziel jeder Massnahme ist die Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung auf Kosten des kontrollierten Betriebs. Die Bundesverfassung verlangt in diesem Zusammenhang, dass jedes staatliche Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Unter Beachtung dieser Prinzipien erlaubt die Regelung in diesem Absatz den Vollzugsbehörden, das Bereitstellen nicht konformer Produkte auf dem Markt zu untersagen (Bst. a) und den Rückruf, die Rücknahme oder Vernichtung durch die Verantwortlichen anzuordnen (Bst. b). Weiter kann die Zurückweisung nicht konformer Produkte an der Grenze verlangt werden (Bst. c). Bei nicht konformer Werbung für Tabakprodukte oder E-Zigaretten kann die Werbemassnahme verboten, die sofortige Rücknahme angeordnet, der Werbeträger beschlagnahmt, amtlich verwahrt oder vernichtet werden (Bst. d). Dies gilt auch in Bezug auf nikotinfreie E-Zigaretten, die den Werberegelungen ebenfalls unterstellt sind.
Die Delegationsnorm in Absatz 4 entspricht teilweise Artikel 25 LMG. Sie ermöglicht dem Bundesrat, anerkannte Verfahren der Probenerhebungen oder der Untersuchung für verbindlich zu erklären. Typischerweise werden dazu international abgestimmte technische Normen bezeichnet. Damit soll eine gewisse Einheitlichkeit des Vollzugs sichergestellt werden, ohne dass der Handlungsspielraum der Kantone unnötig eingeschränkt wird. Auf das Festlegen einer beispielsweise im Lebensmittelbereich üblichen Kontrollfrequenz wird dagegen verzichtet.
Art. 36 Strafanzeige
Absatz 1 entspricht Artikel 37 LMG und sieht eine Strafanzeige beim Verstoss gegen die Vorschriften des Rechts über Tabakprodukte und E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin vor. In der Praxis mit Kontrollen im Lebensmittelbereich hat sich gezeigt, dass sich die mit dem Gesetz verfolgten Ziele oft besser erreichen lassen, wenn zwischen den Vollzugsbehörden und den betroffenen Betrieben ein klärendes Gespräch stattfindet, anstatt dass repressiv Massnahmen angeordnet werden. Deshalb kann in leichten Fällen auf eine Anzeige verzichtet werden (Abs. 2). Den Vollzugsbehörden soll demzufolge beim Einreichen einer Strafanzeige ein breites Ermessen zustehen. Bei der Ausübung dieses Ermessen sind selbstverständlich die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot sowie weitere Verfassungsgrundsätze zu beachten.