Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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5. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 37 Bearbeitung von Personendaten und von Informationen
Der Inhalt von Artikel 37 wird weitgehend aus Artikel 59 LMG übernommen. Nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199293 über den Datenschutz (DSG) dürfen Organe des Bundes Personendaten nur dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Absatz 1 schafft diese gesetzliche Grundlage für jede Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Tabakproduktegesetzgebung. Die Bearbeitung wird sich zum einen auf Personendaten (vgl. Begriffsdefinition in Art. 3 Bst. a DSG) und insbesondere auf besonders schützenswerte Daten (vgl. Art. 3 Bst. c DSG) beziehen, namentlich jene, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafen natürlicher Personen betreffen. Zum andern wird die Bearbeitung Informationen über juristische Personen betreffen, beispielsweise im Rahmen der Produktmeldung nach Artikel 23.
Die Bearbeitung von Personendaten muss den allgemeinen Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung entsprechen. Zu diesen gehört das Recht jeder Person, Einsicht in alle Daten zu erhalten, die sie betreffen (Art. 8 DSG), und gegebenenfalls die Berichtigung dieser Daten zu verlangen (Art. 5 DSG).
Allerdings gilt das DSG nicht in jedem Fall. Es wurde darauf verzichtet, es auf die Kantone anwendbar zu erklären. Heute verfügt jeder Kanton über sein eigenes Gesetz in diesem Bereich, das die Betroffenen ausreichend schützt. Sollte einer der Kantone in einem Einzelfall von der Standardnorm abweichen, so bleibt Artikel 37 DSG anwendbar, der die oben aufgeführten Bestimmungen beim Vollzug von Bundesrecht für verbindlich erklärt.
Der Entwurf zur Totalrevision des Datenschutzgesetzes mit geplantem Inkrafttreten per 1. August 2018 verzichtet auf den Datenschutz juristischer Personen. Der VE-TabPG sieht deshalb neben der Bearbeitung von Personendaten die Bearbeitung von Informationen über juristische Personen vor. Aus diesem Grund müssen die Vorlagen koordiniert werden.
Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, Form und Inhalt der Bearbeitung und des Austauschs der Daten im Einzelnen zu regeln. Ein wichtiger Punkt betrifft die Fristen für die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten, die der Bundesrat auch für die kantonalen Daten im Zusammenhang mit dem Tabakprodukterecht verbindlich festlegen wird.
Art. 38 Datenaustausch zwischen schweizerischen Behörden
Dieser Artikel ist weitgehend an Artikel 60 LMG angelehnt. Um den Vollzug dieses Gesetzes sicherzustellen, müssen die zuständigen Organe des Bundes und der Kantone ihre Informationen austauschen können. Treten Probleme mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt auf, muss ein kantonales Vollzugsorgan das zuständige Vollzugsorgan eines anderen Kantons oder die zuständigen Bundesbehörden davon in Kenntnis setzen können. Damit das BAG überprüfen kann, ob alle in der Vermarktung von Tabakprodukten tätigen Unternehmen der Meldepflicht nach Artikel 25 nachgekommen sind, muss es zudem von der EZV die Liste der steuerlich registrierten Unternehmen anfordern können.
93 SR 235.1