Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug, soweit die ihnen übertragenen Aufgaben nicht durch Gebühren gedeckt werden können (vgl. Art. 41).
Art. 41 Gebühren
In Absatz 1 wird festgehalten, dass die zuständigen Bundesbehörden Gebühren für die verschiedenen Kontrollen und Massnahmen erheben können. Diese Bestimmung ist nötig, weil Artikel 46a Absatz 3 RVOG nur für Gebühren im Zusammenhang mit Verfügungen und Dienstleistungen, nicht aber im Zusammenhang mit anderen amtlichen Verrichtungen wie beispielsweise Kontrollen zur Anwendung gelangen darf. Bei den betreffenden Kontrollen handelt es sich um diejenigen gemäss Artikel 35. Damit sorgt der Bund für die nötigen rechtlichen Voraussetzungen, damit die Vollzugsstellen des Bundes ihre Aufwendungen für den Vollzug von Bundesrecht mindestens teilweise durch eigene Gebühren finanzieren können.
Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Einzelheiten der Gebührenerhebung zu regeln. Die Einzelheiten betreffen vor allem die Höhe der Gebühren und die Modalitäten der Erhebung. Bei Letzterem geht es in erster Linie darum, den Kreis der Gebührenpflichtigen und allfällige Gebührenarten zu präzisieren. Bei der Gebührenregelung sind zwei wichtige Grundprinzipien zu beachten, nämlich das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip nach Artikel 46a Absatz 3 RVOG. Nach dem Äquivalenzprinzip kann die Gebührenerhebung zur Finanzierung der mit Kontrolltätigkeiten verbundenen Verwaltungskosten grundsätzlich dann als berechtigt betrachtet werden, wenn auch die betroffenen Branchen einen Nutzen aus der Kontrolltätigkeit ziehen. Diese erhöht nämlich das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in die betreffenden Produkte. Das Kostendeckungsprinzip ermöglicht, dass die Gebühren grundsätzlich sämtliche Kosten aus der Aufgabenerfüllung decken.
Mit Absatz 2 wird festgehalten, dass nur dann Gebühren erhoben werden, wenn bei der Kontrolle Widerhandlungen festgestellt wurden, die zu administrativen Massnahmen führen.
8. Kapitel: Strafbestimmungen
Gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 197494 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) für Widerhandlungen, die in den Verwaltungsgesetzen des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit diese nichts anderes bestimmen.
Art. 42 Vergehen
Bei den Strafbestimmungen unterscheidet das Gesetz je nach Schwere der Widerhandlung zwischen Vergehen (Art. 42) und Übertretungen (Art. 43): Schwere Verletzungen hochrangiger Rechtsgüter werden als Vergehen, weniger schwere Angriffe als Übertretung sanktioniert. Als Vergehen sind solche Widerhandlungen aufgeführt, welche die Gesundheit der Bevölkerung gefährden. Im Gegensatz zum Verletzungsdelikt, bei dem die Schädigung eines Rechtsgutes vorliegen muss,
94 SR 313.0