Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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genügt beim abstrakten Gefährdungsdelikt, dass das geschützte Rechtsgut gefährdet wird (d. h. Schaffung oder Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung).

Nach Artikel 42 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Tabakprodukte oder nikotinhaltige E-Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, die bei ihrem üblichen Gebrauch ein unmittelbares oder unerwartetes Gesundheitsrisiko darstellen. Absatz 1 sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für die vorsätzliche Tatbegehung vor.

Absatz 2 präzisiert, dass fahrlässiges Handeln bei Vergehen nach Absatz 1 mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft wird.

Mit Absatz 3 wird sichergestellt, dass die gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 erfolgte Meldung an die Behörden strafmildernd berücksichtigt werden kann.

Art. 43 Übertretungen

In Absatz 1 Buchstabe a–g werden die als Übertretung geltenden Tatbestände formuliert. Die vorsätzliche Erfüllung dieser Tatbestände wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. Wie bei den Vergehen sind auch hier die Tatbestände abschliessend aufgezählt.

Nach Absatz 2 wird fahrlässiges Handeln bei Übertretungen nach Absatz 1 mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Gemäss Absatz 3 sind Versuch und Gehilfenschaft strafbar.

Gemäss Absatz 4 wird ein Unternehmen, dessen Angestellte die Vorschriften über die Abgabe an Minderjährige nach Artikel 20 Absatz 1 verletzen, mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

In Absatz 5 ist definiert, was als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gilt.

Die Strafdrohungen orientieren sich an jenen des LMG.

Art. 44 Verwertbarkeit von Informationen in einem Strafverfahren

Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung untersagt gegenüber der beschuldigten Person sowohl jegliche Androhung oder Ausübung von physischem Zwang wie auch die Androhung oder Ausfällung von Strafen für den Fall der Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerung. Erkenntnisse, die unter Verletzung dieses Verbots gewonnen wurden, sind im Strafverfahren deshalb nicht verwertbar. Haben die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständigen Vollzugsbehörden Informationen unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht nach Artikel 35 Absatz 2 erlangt, so dürfen diese Informationen in einem Strafverfahren gegen die betreffende Person deshalb nur dann verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

Art. 45 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung

Das VStrR ist nur direkt anwendbar, wenn die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Bundesbehörde erfolgt (vgl. Art. 1 VStrR). Durch Artikel 45 werden die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und über Urkundenfälschungen nach den Artikeln 6, 7 und 15 VStrR auch für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden für anwendbar erklärt. Abweichend vom sonst anwendbaren allgemeinen Teil des StGB kennt das Verwaltungsstrafrecht