Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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in den Artikeln 6 und 7 eine besondere Regelung für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben und durch Beauftragte. Artikel 6 VStrR erleichtert den Durchgriff auf die Geschäftsleitung, indem bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben neben der natürlichen Person, welche die Tat verübt hat, unter Umständen auch der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin, die Arbeitsgeberin oder der Arbeitgeber, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die oder der Vertretene bestraft werden kann. Diese sind nämlich häufig mitbeteiligt, ohne dass es sich dabei eindeutig um Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft im strafrechtlichen Sinne handeln muss. Die Sonderordnung des Artikels 7 VStrR erlaubt deshalb für leichtere Fälle auf die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Person zu verzichten und an ihrer Stelle das Unternehmen zu bestrafen. Artikel 15 VStrR (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung) ist ein Spezialtatbestand zur Urkundenfälschung nach Artikel 251 StGB, der speziell Bezug nimmt auf die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Strafdrohung ist milder als nach Artikel 251 StGB, aber der Tatbestand ist umfassender, weil er unter anderem auch die Täuschung der Verwaltung erfasst.

Art. 46 Strafverfolgung

Absatz 1 stellt klar, dass die Strafverfolgung der Widerhandlungen gegen das TabPG und die entsprechenden Ausführungsvorschriften Sache der Kantone ist.

Nach Absatz 2 ist die EZV für die Strafverfolgung der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Ausführungsvorschriften im Bereich der Einfuhr von Tabakprodukten zuständig, sofern gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200595 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200996 vorliegt. Liegt bei einer Einfuhr nur eine Widerhandlung gegen das TabPG vor, leitet die EZV den Fall an die zuständige kantonale Behörde weiter.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 47 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse durch den vorliegenden Vorentwurf wird in Anhang 3 geregelt.

1. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201497

Art. 14 a

Eine der wirksamsten Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor zu frühem und gesundheitsgefährdendem Alkoholkonsum sind die Altersabgabebeschränkungen. Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche ist nach den Artikeln 14 LMG und 41 Absatz 1 Buchstabe i AlkG deshalb untersagt. Die Ergebnisse der Testkäufe, die jährlich in der Schweiz durchgeführt werden widerspiegeln aber eine nur ungenügende Einhaltung dieser Vorschriften. Demzufolge schlägt die Motion Ingold (11.3677) vor, dass die Ergebnisse der Testkäufe dazu dienen sollen,

95 SR 631.0

96 SR 641.20

97 SR 817.0