Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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bei Verstössen gegen die Abgabevorschriften Verwaltungs- und Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen einzuleiten.

Absätze 1 und 2: Die Rechtmässigkeit der Verwertung der Testkaufergebnisse in Strafverfahren ist in jüngerer Vergangenheit von Strafgerichten in Zweifel gezogen worden. Die Motion Ingold vom 17. August 2011 wurde umgesetzt, um die rechtliche Grundlage für Testkäufe zu schaffen, damit die gesetzlich festgelegten Altersbeschränkungen in der ganzen Schweiz in der gleichen Weise durchgesetzt werden können. Die Testkäufe entfalten ihre Wirkung erfahrungsgemäss nur, wenn die dabei gewonnenen Ergebnisse in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden können.

Absätze 3 und 4: Voraussetzung für eine Verwertung der Erkenntnisse ist, dass die Durchführung der Testkäufe – unabhängig davon, ob Behörden, Fachstellen oder Private diese durchführen – bestimmten, im Interesse aller Beteiligten liegenden Mindestanforderungen (Abs. 3 Bst. a–f) entspricht. Vor allem soll die Begleitperson den Kauf auf Distanz betrachten (Abs. 3 Bst. d). Die hier vorgeschlagene Vorschrift soll daher namentlich den Schutz der minderjährigen Testkäufer bzw. Testkäuferinnen sowie die Rechte der Verkaufspersonen gewährleisten. Der Bundesrat wird zu deren Ausgestaltung entsprechende Bestimmungen auf Verordnungsstufe erlassen.

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 3

Die im Gesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten vorgesehenen Werbe- und Abgabebeschränkungen gelten auch für nikotinfreie E-Zigaretten (vgl. Art. 2 Abs. 1). Zum Schutz der Minderjährigen soll damit ein Umgehen der Regeln verhindert werden, indem Werbung für E-Zigaretten ohne Nikotin gemacht wird, die den gleichen Werbeeffekt für das Produkt mit Nikotin hätte. Das Abgabeverbot an Minderjährige gilt auch für nikotinfreie E-Zigaretten: Die Minderjährigen sollen vor dem Produkt geschützt werden, das ein Einstieg in eine Nikotinabhängigkeit sein kann und durch das Nachahmen des Raucherverhaltens und eine Verharmlosung des Rauchens letztlich den herkömmlichen Tabakkonsum fördern könnte.

Art. 73 Abs. 2

Mit der am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen Totalrevision nimmt das LMG die Tabakprodukte von seinem Geltungsbereich aus. Für die Erarbeitung des spezifischen Gesetzes für Tabakprodukte war ursprünglich eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen. Mit der Rückweisung der ersten Vorlage an den Bundesrat soll diese Frist um zwei Jahre bis 1. Mai 2023 verlängert werden.

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200898 zum Schutz vor Passivrauchen

Art. 2 Abs. 1

Mit der Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wird in Räumen, in denen gegenwärtig ein Rauchverbot besteht, das Rauchen der in Artikel 3 Buchstabe a TabPG definierten Tabakprodukte und die Verwendung von Tabakprodukten zum Erhitzen und E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin nach Artikel 3 Buchstabe c und f TabPG untersagt. Die geschlossenen Räume, in denen ein Rauchverbot besteht, sind in Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen definiert.

98 SR 818.31