Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Zu den schädlichen Auswirkungen dieser neuen Produkte liegen bislang noch kaum Erkenntnisse vor. Ihre Emissionen gelten zwar als weniger schädlich als jene herkömmlicher Zigaretten, doch gleichzeitig sind sie anerkanntermassen nicht harmlos, da ihre Emissionen toxische Stoffe, von denen einige krebserregend sind, enthalten.99 Deshalb möchte der Bundesrat Dritte vor den Emissionen dieser Produkte schützen.

Hinsichtlich der nikotinfreien E-Zigaretten ist ebenfalls vorgesehen, den Konsum in den Räumen zu untersagen, die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen definiert sind. Da sich nicht erkennen lässt, ob eine E-Zigarette nikotinhaltig ist oder nicht, könnte das Konsumverbot nikotinhaltiger E-Zigaretten leicht umgangen werden. Die konkrete Anwendung eines Verbots, das nur für nikotinhaltige E-Zigaretten gelten würde, könnte somit in der Praxis nicht gewährleistet werden. Deshalb sieht der Bundesrat eine einheitliche Behandlung dieser beiden Arten von E-Zigaretten vor.

Abgesehen vom oben erwähnten Schutz der öffentlichen Gesundheit wird das Konsumverbot auch den Vollzug des Gesetzes in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie in allen geschlossenen Räumen, in denen ein Rauchverbot gilt, erheblich erleichtern.

Art. 48 Übergangsbestimmung

Tabakprodukte, die zum Bereitstellen auf dem Markt in der Schweiz bestimmt sind und deren Kennzeichnung den Anforderungen in den Artikeln 9–14 nicht entspricht, dürfen noch während eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Ausserdem können diese Produkte bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 49 Referendum und Inkrafttreten

Als Bundesgesetz untersteht das TabPG dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV (Abs. 1). Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten, sodass dieses mit dem vom Bundesrat zu erarbeitenden Vollzugsrecht koordiniert werden kann (Abs. 2). Absatz 3 sieht jedoch vor, dass ohne Referendum und sofern das Gesetz nicht vorher in Kraft gesetzt wird, die Änderung von Artikel 73 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014100 nach Anhang 3 Ziffer 1 am 1. Mai 2021 in Kraft tritt. Somit tritt die Verlängerung der anfänglichen vierjährigen Frist um weitere zwei Jahre bei Ablauf dieser Frist in Kraft.

99 Geiss O. et al. (2016), Correlation of volatile carbonyl yields emitted by e-cigarettes with the temperature of the heating coil and the perceived sensorial quality of the generated vapours, Int J Hyg Environ Health 219, 268–277; Sleiman M. et al. (2016), Emissions from Electronic Cigarettes: Key Parameters Affecting the Release of Harmful Chemicals, Environ Sci Technol 50 (17), 9644–9651; Khlystov A., Samburova V. (2016), Flavoring Compounds Dominate Toxic Aldehyde Production during E‑Cigarette Vaping, Environ Sci Technol 50 (23), 13080–13085; Goniewicz M.L. et al. (2013), Levels of Selected Carcinogens and Toxicants in Vapour from Electronic Cigarettes, Tobacco Control, March 6; Williams M. et al., (2013), Metal and Silicate Particles including Nanoparticles are present in Electronic Cigarette Cartomizer Fluid and Aerosol, PLOS One 8(3), e57987; Auer R. et al. (2017), Heat-Not-Burn Tobacco Cigarettes: Smoke by Any Other Name, JAMA Internal Medicine, 177 (7), 1050–1052.

100 SR 817.0