Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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3 Auswirkungen

3.1 Einleitung: Regulierungsfolgenabschätzung

Die Auswirkungen des neuen TabPG auf den Bund, die Kantone, die Wirtschaft und auf die Gesellschaft wurden im Rahmen einer ersten Regulierungsfolgenabschätzung (RFA 2015) durch ein privates Institut untersucht. 101

Im Mittelpunkt der RFA 2015 stand die Quantifizierung der Kosten und des Nutzens, die infolge des ersten E-TabPG bei Bund und Kantonen, in der Wirtschaft sowie in der Gesellschaft anfallen dürften. Da die negativen Auswirkungen des Tabakkonsums ähnlich wie bei der Asbestproblematik erst mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten, musste ein langer Beobachtungszeitrum gewählt werden. Konkret wurden im Rahmen der RFA die Auswirkungen des TabPG innerhalb eines Zeitraums von 43 Jahren (Anfang 2018 bis Ende 2060102) abgeschätzt. Die Anpassungen der RFA an die Änderungen, die mit diesem Vorentwurf vorgenommen werden, wurden in einem zweiten Bericht103 publiziert.

Die RFA wurde als Kosten-Nutzen-Analyse konzipiert. Die Kosten-Nutzen-Analyse basiert auf dem Konzept der Konsumentenrente: Wenn eine Konsumentin ein Gut (oder eine Dienstleistung) kauft und konsumiert, realisiert sie einen Gewinn, den Ökonomen Konsumentenrente nennen. Dieser Gewinn entspricht der Differenz zwischen der Zahlungsbereitschaft der Konsumentin für das Gut, abzüglich des Preises, den die Konsumentin für den Erwerb des Gutes bezahlen muss.104 Bei einer Kosten-Nutzen-Analyse werden drei Arten von Auswirkungen unterschieden:

– Kosten: Unter Kosten versteht man Auswirkungen, die zu einer Reduktion der Konsumentenrente führen. Dazu gehören etwa Vollzugkosten beim Bund (vgl. Ziff. 3.2) und bei den Kantonen (vgl. Ziff. 3.3) sowie Regulierungskosten bei den Unternehmen des Tabaksektors und Wirtschaftszweigen, die für die Unternehmen des Tabaksektors Leistungen erbringen (vgl. Ziff. 3.5.2).

– Nutzen: Unter dem Nutzen versteht man Auswirkungen, die zu einer Erhöhung der sog. Konsumentenrenten führen. Der Nutzen des VE-TabPG ist in einer allfälligen Reduktion der Schadenslast aufgrund tabakkonsumbeding-

101 Gehrig M., Simion M., Abrassart A., Künzi K. (2015), Regulierungsfolgenabschätzung zum Tabakproduktegesetz, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Mensch & Gesundheit > Sucht > Tabak > Tabakpolitik der Schweiz > Zweiter Vorentwurf zum Tabakproduktegesetz. Die Studie wurde gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft publizierten Handbuch RFA und der entsprechenden Checkliste RFA vorgenommen.

102 Sofern das Gesetz erst 2022 in Kraft tritt, dürfte sich dies auf die im Bericht ausgewiesenen Durchschnittswerte der Periode 2018 bis 2060 nur marginal auswirken, sofern sich die den Berechnungen zugrunde gelegten Annahmen nicht massgeblich verändern, wovon nicht auszugehen ist.

103 Abrassart A., Guggisberg J. (2017), Regulierungsfolgenabschätzung zum überarbeiteten Tabakproduktegesetz, Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Themen > Mensch & Gesundheit > Sucht > Tabak > Tabakpolitik der Schweiz > Zweiter Vorentwurf zum Tabakproduktegesetz.

104 Beispiel: Wäre eine Konsumentin z. B. bereit, für einen bestimmten Hamburger bei einem Schnellimbissrestaurant 4 Franken zu bezahlen, beträgt der Preis dieses Hamburgers jedoch nur 2.50 Franken, dann beträgt der Gewinn bzw. die Konsumentenrente der Konsumentin 1.50 Franken.