Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten
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ter Erkrankungen zu sehen. Es können drei Arten von Nutzen unterschieden werden: a) Einsparung von Kosten der Behandlung tabakkonsumbedingter Erkrankungen im Gesundheitswesen (direkter Nutzen), b) Reduktion von Produktionsausfällen in der Wirtschaft infolge tabakkonsumbedingter Morbidität und Mortalität (indirekter Nutzen), c) Erhöhung der Lebensqualität aufgrund eines besseren Gesundheitszustands und Reduktion der Zahl der Lebensjahre, die aufgrund tabakkonsumbedingter Todesfälle verloren gehen (immaterieller Nutzen).
– Verteilungseffekte: Unter Verteilungseffekten versteht man Auswirkungen, die weder zu einer Reduktion noch zu einer Erhöhung der Konsumentenrenten, jedoch zu einer Umverteilung von Konsumentenrenten zwischen verschiedenen Personen bzw. Bevölkerungsgruppen führen (vgl. Ziff. 3.5.3). Ein Beispiel ist die Reduktion der Einnahmen aus der Tabaksteuer, die resultieren würde, wenn der VE-TabPG zu einer Reduktion des Tabakkonsums führen würde.
Für die Beurteilung, ob der Nutzen des VE-TabPG die Kosten übersteigen bzw. ob der Nettonutzen des VE-TabPG positiv ist oder nicht, sind Verteilungseffekte irrelevant. Aus Gründen der Transparenz werden die wichtigsten Verteilungseffekte im Rahmen von Regulierungsfolgenabschätzungen dennoch ausgewiesen.
3.2 Auswirkungen auf den Bund
Mit dem VE-TabPG werden in den Bereichen Meldepflichten, Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für Aufsicht und Vollzugskoordination für die neuen Themen (nikotinhaltige E-Zigaretten, Abgabe an Minderjährige, Snus) und Information der Öffentlichkeit neue Aufgaben auf den Bund zukommen. Mit der Regelung der nikotinhaltigen E-Zigaretten wird eine separate Produktekategorie geschaffen. Dies führt zu einmaligen und zu laufenden Anpassungskosten.
Gemäss der RFA wird der VE-TabPG beim Bund zu zusätzlichen einmaligen Vollzugskosten von rund 314 000 Franken führen. Diese sind zu einem grossen Teil auf die Anpassung einer Anwendungsplattform zurückzuführen, auf der die Zusammensetzung der Produkte online gemeldet und publiziert werden können.
Zudem wird mit laufenden Vollzugskosten in der Höhe von rund 94 000 Franken pro Jahr für Sach- und Personalkosten gerechnet. Davon entfallen 15’000 Franken auf Sachmittel, die zur Beschaffung wissenschaftlicher Grundlagen für den Gesetzesvollzug eingesetzt werden. Die übrigen 79’000 Franken werden für den personellen Mehraufwand im Umfang von 40 Stellenprozenten benötigt. Diese Ressourcen werden für folgende Aufgaben benötigt: Bearbeitung der Meldungen vor dem Inverkehrbringen der E-Zigaretten, der Tabakprodukte zum Erhitzen und der pflanzlichen Rauchprodukte (Art. 23), Bearbeitung der Meldungen der Zusammensetzung und Emissionen (Art. 25), Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen für Aufsicht und Vollzugskoordination für die neuen Themen (nikotinhaltige E-Zigaretten, Abgabe an Minderjährige, Snus, Art. 29), und die Erarbeitung und Aktualisierung von Informationen für die Öffentlichkeit zu den neuen Themen (Art. 34).
Im Rahmen der Erarbeitung des Umsetzungsrechts wird geprüft, ob der einmalige und der wiederkehrende (jährliche) Mehraufwand mit den bestehenden Ressourcen erfüllt werden kann.