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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten
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c. bedeutende Sportereignisse nach Anhang 2 der Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20073 über Radio und Fernsehen.
2Die SRG berücksichtigt in ihrem Angebot im Bereich Sport auch Breitensportarten und wenig verbreitete Sportarten.
3Sie ist bestrebt, beim Rechteerwerb Kooperationen mit anderen schweizerischen Veranstaltern einzugehen.
3. Abschnitt: Querschnittsaufgaben
Art. 11 Innovation
1Die SRG entwickelt laufend neue eigene publizistische Angebotemit einem hohen gestalterischen Innovationsgrad. Dabei werden die Kommunikationsmöglichkeiten neuer Technologien ausgenutzt.
2Sie etabliert dazu ein Innovationsmanagement und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.
Art. 12 Berücksichtigung der jeweils anderen Sprachregionen
1Die SRG berücksichtigt insbesondere im aktuellen Informationsangebot und in anderen Angeboten mit hoher Publikumsbeachtung die jeweils anderen Sprachregionen.
2Sie berichtet im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 38 über die Berücksichtigung der jeweils anderen Sprachregionen und veröffentlicht Kennzahlen zur Bemessung der umgesetzten Massnahmen.
Art. 13 Angebote für junge Menschen
1Die SRG stellt Angebote bereit, die auf die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen ausgerichtet sind. Sie bietet diesen eine altersgerechte Orientierung und fördert deren Beteiligung am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben.
2Inhalte, Formate und Technik der Angebote werden so aufbereitet und verbreitet, wie es den Mediennutzungsgewohnheiten der jungen Zielgruppen entspricht.
Art. 14 Menschen mit Migrationshintergrund
1Die SRG berücksichtigt in ihren Angeboten Menschen mit Migrationshintergrund und vermittelt integrative Inhalte.
2Sie fördert damit auch das Verständnis beim übrigen Publikum für die Lebenswirklichkeit dieser Menschen.