Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 16 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Kommunikation BAKOM
19. Dezember 2017 (Vernehmlassung)
Konzession für die SRG SSR
Erläuternder Bericht
1 Einleitung
Am 17. Juni 2016 hat der Bundesrat der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) seinen „Bericht zur Überprüfung der Definition und der Leistungen des Service public der SRG unter Berücksichtigung der privaten elektronischen Medien“1 übergeben. Darin kommt er zum Schluss, dass sich der Service public der SRG und der privaten Radio- und Fernsehveranstalter im Sinne eines Dienstes an der Gesellschaft bewährt hat. Die Digitalisierung stellt aber den Service public vor neue Herausforderungen. Er muss sich den technologischen und sozialen Veränderungen, welche von der Digitalisierung hervorgerufen werden, anpassen. Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, dem Parlament einen Entwurf für ein neues Bundesgesetz über elektronische Medien zu unterbreiten.
In einem ersten Schritt will er die Konturen des Service-public-Auftrags in der Konzession SRG schärfen. Die vorgeschlagene neue Konzession ist eine Weiterentwicklung der Konzession vom 28. November 2007, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (nachfolgend Konzession SRG 08). Sie stützt sich auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ab und nimmt die Schlussfolgerungen auf, die der Bundesrat zum Leistungsauftrag der SRG in seinem Service-public-Bericht dargelegt hat. Die neue Konzession soll am 1. Januar 2019 in Kraft und bis 2022 bzw. bis zum Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über elektronische Medien gelten.
2 Zu den einzelnen Bestimmungen
Erster Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Artikel 1 stammt unverändert aus der Konzession SRG 08. Die vorliegende Konzession hält an der Kategorisierung und Gewichtung der Konzession SRG 08 fest. Sie stellt die Radio- und Fernsehprogramme in den Mittelpunkt und behandelt den Online-Auftritt der SRG unter der Bezeichnung des „übrigen publizistischen Angebots“, wie sie in Artikel 25, Absatz 3 Buchstabe a RTVG eingeführt worden ist. Eine allfällige vektorunabhängige Definition des Angebots der SRG ist Gegenstand eines künftigen Bundesgesetzes über elektronische Medien.
Art. 2 Unabhängigkeit und Verbot der Gewinnstrebigkeit
1Vgl. https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/das-bakom/organisation/rechtliche-grun-
dlagen/bundesratsgeschaefte/bundesratsbericht-zum-service-public-im-medienbereich.html