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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten
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Art. 19 Kurzveranstaltungen und Technologieversuche
Die SRG kann mit Bewilligung des BAKOM jährlich höchstens 16 Veranstaltungen mit einer Dauer von je höchstens 30 Tagen und befristete Versuche mit neuen Technologien durchführen.
5. Abschnitt: Verbreitung
Art. 20 Drahtlose Verbreitung
1Die Radioprogramme nach Artikel 16 werden wie folgt verbreitet:
a. über Digital Audio Broadcasting plus (DAB+) jeweils die ersten Programme in der ganzen Schweiz, die übrigen Programme und die Regionaljournale mindestens in ihren Sprachregionen beziehungsweise in ihren Regionen;
b. über Satellit;
c. über Ultrakurzwellen (UKW) im Ausbaustand Ende 2018.
2Die Fernsehprogramme nach Artikel 17 Absatz 1 werden wie folgt verbreitet:
a. über Digital Video Broadcasting – Terrestrial (DVB-T) in den jeweiligen Sprachregionen, wobei je ein Programm in der ganzen Schweiz verbreitet wird;
b. über Satellit, in der Regel verschlüsselt.
3Das Fernsehprogramm nach Artikel 17 Absatz 3 wird nach Möglichkeit über DVB-T und in der Regel unverschlüsselt über Satellit verbreitet.
4Die SRG kann mit dem Einverständnis des BAKOM auf die drahtlose Verbreitung einzelner Programme oder die Nutzung einzelner drahtloser Verbreitungstechnologien verzichten, sofern die Versorgung des Publikums mit den betreffenden Programmen in genügender Empfangsqualität und zu angemessenen Bedingungen über andere Verbreitungstechnologien gewährleistet bleibt.
Art. 21 Verbreitung über Leitungen
Die SRG hat wie folgt Anspruch auf die Verbreitung ihrer Programme über Leitungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a RTVG:
a. nationale Verbreitung: Radioprogramme nach Artikel 16 Buchstaben a und c sowie die Fernsehprogramme nach Artikel 17 Absatz 1;
b. sprachregionale Verbreitung: Radioprogramme nach Artikel 16 Buchstaben d und e sowie das Fernsehprogramm nach Artikel 17 Absatz 2 in der deutschsprachigen Schweiz;
c. regionale Verbreitung: Regionaljournale nach Artikel 16 Buchstabe a Ziffer 1 in den jeweiligen Regionen.