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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten
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Absprache mit dem Bundesamt für Kultur Vorgaben machen zur Berücksichtigung und Förderung des schweizerischen Filmschaffens durch die SRG, einschliesslich Quoten.
Art. 27 Zusammenarbeit mit der audiovisuellen Industrie
1Die SRG vergibt einen angemessenen Anteil von Aufträgen an die veranstalterunabhängige schweizerische audiovisuelle Industrie.
2Sie regelt die Grundzüge dieser Zusammenarbeit in einer Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK Vorgaben machen.
Art. 28 Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche
Die SRG regelt die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche in einer Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK Vorgaben zur Berücksichtigung und Förderung der schweizerischen Musik durch die SRG machen, einschliesslich Quoten.
Art. 29 Zusammenarbeit mit schweizerischen Veranstaltern
Die SRG ist bestrebt, eine Zusammenarbeit mit andern schweizerischen Veranstaltern auf ihren linearen Kanälen weiterzuführen, wenn damit die Angebotsvielfalt vergrössert werden kann und ihr keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Art. 30 Internationale Zusammenarbeit
Die SRG kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Programmbereich mit internationalen Programmveranstaltern zusammenarbeiten.
Art. 31 Zusammenarbeit mit schweizerischen Medienunternehmen
1Die SRG stellt anderen schweizerischen Medienunternehmen, welche die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizerischen Presserats anerkennen, Kurzversionen von tagesaktuellen audiovisuellen Inhalten zur Verfügung.
2Diese Inhalte sind den Unternehmen zu angemessenen, transparenten und für alle Nutzer gleichen Bedingungen zur Verwendung auf deren Online- und auf Social-Media-Plattformen anzubieten
7. Abschnitt: Organisation
Art. 32 Regionalgesellschaften
1Die SRG setzt sich aus vier Regionalgesellschaften zusammen:
a. Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und der rätoromanischen Schweiz;