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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten

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Konzession für die SRG SSR

(SRG-Konzession)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG)

in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20072 (RTVV),

erteilt der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Grundsatz

Die SRG veranstaltet Radio- und Fernsehprogramme nach den Vorschriften des RTVG, der RTVV und dieser Konzession und erbringt weitere Leistungen im übrigen publizistischen Angebot.

Art. 2 Unabhängigkeit und Verbot der Gewinnstrebigkeit

1Die SRG gestaltet ihr publizistisches Angebot autonom und handelt unabhängig vom Staat sowie von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen.

2Sie strebt dabei keinen Gewinn an.

Art. 3 Grundsätze betreffend das publizistische Angebot

1Das publizistische Angebot der SRG besteht aus Radio- und Fernsehprogrammen sowie aus Online-Beiträgen.

2Es orientiert sich am Gemeinwohl und bietet dem Publikum eine verlässliche Orientierung in Staat und Gesellschaft. Es beruht auf den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft, wie sie in der Bundesverfassung und den für die Schweiz

SR ..........

1 SR 784.40

2 SR 784.401

2017–......