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Vernehmlassung 2017/94: Konzession für die SRG SSR · 14 Seiten

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Art. 22 Verbreitung über Internet

Die SRG kann die folgenden Angebote über das Internet verbreiten:

a. Angebote nach den Artikeln 16 und 17 ganz oder teilweise;

b. originäre Beiträge über politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse von sprachregionaler oder nationaler Bedeutung;

c. für die Sprache der jeweils anderen Sprachregionen adaptierte Beiträge aus den Angeboten nach den Artikeln 16 und 17;

d. Live-Videoübertragungen vom Herstellungsort während der Produktion von Programmen nach Artikel 16 und 17.

Art. 23 Zugang zu Sendungen

1Die SRG kann Sendungen aus den Programmen im Internet kostenlos zugänglich machen.

2Der Zugriff auf archivierte, online zur Verfügung gestellte Sendungen zur privaten oder wissenschaftlichen Nutzung ist kostenlos. Für andere Arten der Nutzung kann die SRG Marktpreise verlangen.

3Die SRG kann die ihr durch eine Anfrage verursachten Kosten in Rechnung stellen.

4Die SRG kann Filmproduktionen, die im Rahmen ihrer Vereinbarung mit dem schweizerischen Filmschaffen nach Artikel 26 hergestellt und in den eigenen Programmen ausgestrahlt wurden, als Abrufdienst zu Marktpreisen anbieten. Der Ertrag wird für Produktionen im Rahmen dieser Vereinbarung verwendet.

Art. 24 Leistungen in Krisenzeiten

1Die SRG trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit sie die Pflicht, die Radioprogramme zu veranstalten und zu verbreiten, so weit als möglich auch in Krisensituationen erfüllen kann.

2Die Einzelheiten, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen und den anderen Radioveranstaltern sowie eine allfällige Abgeltung durch den Bund werden in einer Leistungsvereinbarung mit der Bundeskanzlei geregelt.

6. Abschnitt: Produktion und Zusammenarbeit

Art. 25 Produktion

Die Angebote nach den Artikeln 16-18 werden überwiegend in den Sprachregionen produziert, für die sie bestimmt sind.

Art. 26 Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen

Die SRG regelt die Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen in einer Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK nach